§ 34

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von der Direktion jederzeit einberufen werden. Die Ein­berufung muß erfolgen, wenn ein entsprechender schriftlicher Antrag von mindestens fünfundzwanzig Mitgliedern der Gesell­schaft vorliegt.

§ 35

Der ordentlichen Mitgliederversammlung liegt ob:

1) die Entgegennahme

a. des Berichtes der Direktion

über die wissenschaftliche und Verwaltungstätigkeit,

über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaüfenen Geschäftsjahres

und über den Vermögensstand der Gesellschaft;

b. des Berichtes des Rechnungsprüfungs - Aus­schusses (§ 37);

2) die Beschlußfassung,

über die Entlastung der Verwaltung, insbesondere des Schatzmeisters,

und über den von der Direktion vorzulegenden Vor­anschlag des laufenden Geschäftsjahres;

3) die Wahl des Rechnungsprüfungs-Ausschusses;

4) die Beschlußfassung über etwaige besondere Anträge.

§ 36

Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt und ist nicht auf andere übertragbar. Korporationen und Firmen haben nur je eine Stimme. Die Beschlußfassung erfolgt mit Ausnahme der in §§ 38 und 39 vorgesehenen Fälle nach Maßgabe der §§ 16 und 17.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschluß­fassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.

E. Rechnungsprüfungs-Ausschuß

§ 37

Die jährliche Prüfung des Rechnungswesens geschieht un­mittelbar vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Rechnungsprüf ungs-Ausschuß.