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auf mindestens zwei Jahre. Ein auf solche Weise gewählter Konsulent ist nach Ablauf seiner Amtszeit stets wieder auf zwei Jahre wählbar.

Mit der Annahme der Wahl tritt der Konsulent als arbei­tendes Mitglied in die Verwaltung ein.

Bei Ablehnung der Wahl oder beim Ausscheiden des Kon­sulenten aus dem Amte hat alsbald eine Neuwahl zu erfolgen.

§ 22

Sämtliche Direktionsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 23

Die Direktion ist mit der Gesamtleitung der Gesellschaft beauftragt. Sie beschließt selbständig über die im Voranschlag vorgesehenen Ausgaben, soweit die Verfügung darüber von der Verwaltung nicht anderen Personen übertragen ist.

Vor Beginn eines jeden Semesters hat die Direktion sämt­lichen Mitgliedern die Vorlesungen und Vorträge, praktischen Kurse und anderen Veranstaltungen durch einen gedruckten Lehrplan, sowie die Öffnungszeiten des Museums und der Senckenbergischen Bibliothek bekannt zu machen. Zu allen Vor­trägen (wissenschaftlichen Sitzungen) und besonderen Veran­staltungen haben außerdem die in Frankfurt am Main und Umgebung ansässigen Mitglieder von der Direktion gedruckte Einladungen^zu erhalten.

Die Direktion läßt alljährlich sämtlichen Mitgliedern einen gedrucktenBericht zugehen, der mindestens das vollständige Verzeichnis der Mitglieder nach dem Bestand vom 31. Dezember des Berichtsjahres, den Bericht über die wissenschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft und die Tätigkeit der Verwaltung, sowie den Kassenbericht und die Jahresbilanz zu enthalten hat.

§ 24

Die Gesellschaft wirdj nach außen und in allen Rechts­geschäften durch zwei Mitglieder der Direktion, unter denen sich mindestens einer der beiden Direktoren befinden muß, vertreten.

§ 25

Den beiden Direktoren und Schriftführern ist die Voll­ziehung der Beschlüsse der Verwaltung und der Mitgliederver­sammlung übertragen.