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Auf Studierende, die zugleich Mitglieder der Gesellschaft sind, findet die Vergünstigung des unentgeltlichen Besuchs der Uni­versitäts-Vorlesungen keine Anwendung.

Weiterhin steht den Mitgliedern die unentgeltliche Benutzung der Senckenbergischen Bibliothek und durch sie die­jenige der mit ihr in Verbindung stehenden öffentlichen Bibliotheken nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu.

Die Mitglieder erhalten schließlich denBericht (§ 23 Abs. 3) unentgeltlich und gelegentlich erscheinende Beihefte, sowie die übrigen Veröffentlichungen der Gesellschaft zu den von der Verwaltung festgesetzten ermäßigten Preisen.

Die Namen der ewigen und Stiftungsmitglieder werden im Museumsgebäude auf Marmortafeln verzeichnet. Bildnisse der Stiftungsmitglieder werden an hervorragender Stelle der Schau­sammlung angebracht.

Die Witwen von ewigen Mitgliedern, Stiftungsmitgliedern und Ehrenmitgliedern genießen alle Rechte der Mitglieder.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 9

Jährlich beitragende Mitglieder, die mit der Entrichtung des Beitrags über ein Jahr im Rückstand sind, können,, wenn eine schriftliche Mahnung erfolglos geblieben ist, durch Beschluß der Verwaltung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ io

Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Tod,

durch freiwilligen Austritt, der spätestens zum 31. Dezember schriftlich zu erklären ist,

bei Verlust der Unbescholtenheit durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

III. Gliederung der Gesellschaft

A. Verwaltung

§ 11

Die Verwaltung besteht aus den arbeitenden Mit­gliedern. Diese werden aus der Zahl der in Frankfurt am Main