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§ 3
Sämtliche Mitglieder suchen nach Kräften zum Blühen und Gedeihen der Gesellschaft beizutragen und ihre Ziele zu fördern.
§ 4
Beitragspflichtig sind nur die ordentlichen Mitglieder.
Es zahlen die jährlich beitragenden Mitglieder im voraus mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Nach dem 1. Oktober Eintretende zahlen ein Viertel des Jahresbeitrags, falls sie zugleich den Beitrag für das folgende Kalenderjahr entrichten.
Die ewigen Mitglieder zahlen einen einmaligen Mindestbeitrag von 1000 Mark,
die Stiftungsinitglieder einmalig mindestens das Hundertfache des Beitrags eines ewigen Mitgliedes.
§ 5
Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person sein. Auch Korporationen und Firmen können die Mitgliedschaft erwerben.
Gesuche um Aufnahme sind an die Direktion zu richten.
§ 6
Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder und korrespondierende Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag der Direktion oder von mindestens fünf anderen Verwaltungsmitgliedern von der Verwaltung gewählt, nachdem in der vorausgegangenen Verwaltungssitzung der Wahlvorschlag erfolgt ist.
Nur ausnahmsweise und in ganz besonders begründeten Fällen kann die Ernennung zum korrespondierenden Mitglied, wenn sämtliche Direktionsmitglieder ihr schriftliches Einverständnis erklärt haben, durch die Direktion erfolgen.
Ohne weiteres treten in die Reihe der korrespondierenden Mitglieder ein:
1) auswärtige Träger von Preisen der Gesellschaft, soweit die Bestimmungen der Preisverleihung dies vorschreiben, und
2) die von Frankfurt am Main und seiner näheren Umgebung nach auswärts verzogenen Mitglieder der Verwaltung.