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Anschaffung von Effekten nicht durch äußere Einwirkung be­schränken lassen kann, so überträgt sie jedoch schon jetzt das Obereigenthum über sämmtliche ihr zugehörige und noch zu er­werbende Gegenstände der Dr. Senckenbergischen Stiftung mit dem Zusatze, daß eine Ausübung der Eigenthumsrechte erst dann von der Senckenbergischen Stiftungs-Administration kann vorgenommen werden, wenn die Gesellschaft verfassungsmäßig aufgelößt ist. Bis zu dieser Zeit wird die Dr. Senckenbergische Stiftungs-Administration durch Mittheilung eines jährlich zu er­richtenden Inventars in Abschrift von dem Fortgang der Gesell­schaft in Erwerbung von Effekten in Kenntniß gesetzt.