I.

Zweck und Gründung der Gesellschaft.

§ 1. Es haben mehrere Freunde der Naturwissenschaften in Frankfurt a. M. sich vereinigt, um zu gegenseitiger Beleh­rung, zur Förderung der Naturkunde im allgemeinen und besonders in hiesiger Stadt, zur Unterstützung der ihr gewid­meten, bereits hier bestehenden Anstalten und zur Sammlung hierzu dienlicher Gegenstände eine Gesellschaft zu bilden, welche sich als solche am 22. November 1817 konstituiert hat.

§ 2. Um das Andenken weiland Dr. Johann Christian Senckenbergs, des ersten Stifters einer naturwissenschaft­lichen Anstalt in dieser Stadt zu ehren, um zu der Erreichung seiner hierbei ausgesprochenen Zwecke beizutragen und zu diesem Ende sich so viel als möglich an sein Institut anzu­schließen und dessen Zwecke zu unterstützen, hat die Gesell­schaft, mit Genehmigung der Administration dieser Stiftung, den Namen Senckenbergische Naturforschende Ge­sellschaft angenommen und das Wappen der Stiftung zu dem ihrigen gewählt.

§ 3. Wenn schon die Naturforschende Gesellschaft als eine frei zu ihren Zwecken hinwirkende sich die ungehinderte verfassungsmäßige Disposition über ihr Eigentum vorbehält, auch, mit Ausnahme der von der Stiftung erhaltenen Gegen­stände, sich bei Verwendung ihrer Gelder, Vertauschung, Verkantung und Anschaffung von Effekten nicht durch äußere Einwirkung beschränken lassen kann, so überträgt sie jedoch schon jetzt das Obereigentum über sämtliche ihr zugehörige und noch zu erwerbende Gegenstände dem Medizinischen Institut der Dr. Senckenbergischen Stiftung mit dem Zusatze, daß eine Ausübung der Eigentumsrechte erst dann von der