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IV.

S c hl ussbest immun gen.

§ 47. So wie sich die Gesellschaft vorbehält, 'an den vor­stehenden Statuten, soweit sie die inneren Verhältnisse, insonder­heit den Geschäftsgang betreffen, zu ändern und zu bessern, so macht sie sich jedoch verbindlich, alle die Punkte als unabänder­liche Grundgesetze auf ewige Zeiten nnumstösslich bestehen zu lassen, welche die Bestimmung ihrer Verhältnisse zur Dr. Sen- ckenbergischen Stiftungs-Administration enthalten, und die Siche­rung des Gesellschafts-Eigenthums betreffen.

Zur Abänderung der Statuten sind die wirklichen Mitglieder unter Angabe des Zweckes einzuladen. Bei Anwesenheit von zwei 1)rittheilen derselben entscheiden zwei Drittheile für die Zulässig­keit der betreffenden Anträge. Sollte die erforderliche Anzahl von zwei Drittheilen nicht erschienen sein, so wird eine noch­malige Sitzung, abermals mit Angabe des Zweckes anberaumt, und es entscheiden in derselben zwei Drittheile der alsdann An­wesenden, worauf der Antrag zu weiterer Beschlussfassung an die Generalversammlung gelangt.

Wenn die Generalversammlung sich für eine Abänderung des Antrags ausspricht, so ist diese wieder von der Versammlung der wirklichen Mitglieder auf die für die Anträge auf Statutenänderung eben vorgeschriebene Weise zu behandeln.

§ 48. Zur Abänderung der Statuten ist überdies die landes­herrliche Genehmigung erforderlich.

Frankfurt a. M., den 15. October 181t*.

im August 1821.

9. Decbr. 184«». im Mai 1858.

Revidirt 2. Juli 1867.