der Gesellschaft erworben haben, auch diejenigen, welche ohne mitzuarbeiten, den festgesetzten jährlichen Beitrag einer Karolin geben.

§ 8. Wenn ein ordentliches arbeitendes Mitglied sich auf länger als ein Jahr von hier entfernt, tritt es dadurch in die Klasse der correspondirenden Mitglieder.

§ 9. Wer zum auswärtigen oder wirklichen Mitgliede er­nannt werden soll, muss in einer Versammlung der ordentlichen arbeitenden Mitglieder vorgeschlagen werden, und es entscheidet bei geheimer Abstimmung die Mehrheit der Anwesenden über die Aufnahme. Die Abstimmung über die Aufnahme kann in diesem Falle erst in der auf den Vorschlag folgenden Versammlung geschehen.

Die Aufnahme von ausserordentlichen oder Ehrenmitgliedern bleibt der Direction allein überlassen.

§ 10. Der Verlust des Mitgliedsrechtes erfolgt:

1) wenn ein Mitglied die schuldigen Beiträge nicht ent­richtet, ohne durch einen Gesellschaftsbeschluss davon befreit zu sein,

2) wenn sich ein Mitglied einer infamirenden Handlung' schuldig macht.

In diesen Fällen wird in einer ausserordentlichen Versamm­lung, wozu das betreffende Mitglied nicht eingeladen wird, durch drei Viertheile der Anwesenden die Ausschliessung entschieden.

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li. Von der Direction.

§ 11. Diese besteht aus einem ersten und einem zweiten Director, einem ersten und einem zweiten Secretär.

t; 12. Dieselben werden auf zwei Jahre aUs der Zahl der wirklichen Mitglieder, mit Ausnahme derjenigen, welche einen Ge­halt aus der Gesellschaftskasse beziehen, gewählt und sind zur An­nahme des ihnen übertragenen Amtes verbunden. Sie behalten während dieser zwei Jahre die nämliche Stelle, für welche sie ge­wählt sind. Jedes Jahr tritt ein Director und ein Secretär aus, und es können die Ausgetretenen erst nach Ablaut eines Jahres von ihrem Austritte an gerechnet, wieder gewählt werden, mit