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erst dann von der Senckenbergischen Stiftungs - Administration kann vorgenoramen werden, wenn die Gesellschaft verfassungs­mässig aufgelöst ist. Bis zu dieser Zeit wird die Dr. Senckenbergi- sclie Stiftung's - Administration durch Mittheilung eines jährlich zu errichtenden Inventars in Abschrift von dem Fortgang der Gesell­schaft in Erwerbung von Effecten in Kenntniss gesetzt.

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II.

Organisation der Gesellschaft.

A. Von (len Mitgliedern.

§ 4. Diese sind entweder hiesige oder auswärtige. Die hie­sigen theilen sich in ordentliche arbeitende oder wirkliche, und in ausserordentliche oder Ehrenmitglieder.

§ 5. Die auswärtigen Mitglieder, welche mit dem Prädikat der correspondirenden bezeichnet werden, leisten keinen jährlichen Beitrag, sondern von ihnen werden nur wissenschaftliche Mitthei­lungen und Beförderung der Zwecke der Gesellschaft erwartet.

H (j. Zum ordentlichen arbeitenden Mitglied«; kann Jeder gewählt werden, der entweder die Naturwissenschaften als Studium betreibt oder wenigstens die wissenschaftlichen Sitzungen besuchen und bei den Sammlungen sich tlnitig beweisen will.

Die ordentlichen arbeitenden Mitglieder entrichten den fest­gesetzten jährlichen Beitrag mit einer Karolin, repräsentiren die Gesellschaft und machen sich zugleich verbindlich, zu dem Flor derselben nach Kräften mitarbeitend beizutragen.

Es ist jedoch die Direction ermächtigt, solchen ordentlichen arbeitenden oder wirklichen Mitgliedern, die durch ihren Eifer und ihre Arbeiten die Zwecke der Gesellschaft besonders fördern, aus­nahmsweise den statutenmässigen Beitrag von einer Karolin jähr­lich zu erlassen.

§ 7. Die ausserordentlichen oder Ehrenmitglieder sind solche, welche durch Geschenke oder auf sonst eine Weise die Dankbarkeit