14

III.

Auslösung der Gesellschaft.

§ 45. Diese erfolgt:

1) durch freiwilligen Entschluß der sämmtlichen ordent­lichen und contribuirenden Mitglieder;

2) wenn die Zahl der hiesigen Mitglieder unter 15 herab­sinkt; und

3) wenn die gegen die vr. Senckenbergische Stiftungs- Administration übernommenen Verpflichtungen wäh­rend zwei voller Jahre nicht erfüllt werden.

§ 46. In jedem dieser Fälle fällt das Cigenthum des sämmtlichen Vermögens der Gesellschaft, mit der unbeschränkten Dispositionsbefugniß darüber, in Gemäßheit des vr. Senckcn- bergischen StiftungsbriefS, dem medicinischen Institute der vr. Senckenbergischen Stiftung ohne Ausnahme zu, und hat kein Mitglied das Recht, unter irgend einem Vorwände das Geringste für sich zu verlangen und zu vindiciren.

IV.

8chtußbestimmuug.

§ 47. So wie sich die Gesellschaft vorbehält, an den vorstehenden Statuten, so weit sie die inneren Verhältnisse, insonderheit den Geschäftsgang betreffen, zu ändern und zu bessern, so macht sie sich jedoch verbindlich, alle die Punkte