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§ 14. Der erste Direktor führt das Präsidium, leitet den Vortrag und schließt die Diskussionen in den Versamm­lungen; er läßt die Versammlungen ansagen und an ihn gelangen alle an die Gesellschaft gerichteten Schreiben. Den Kassirern läßt er die Weisungen wegen der von den Versamm­lungen beschlossenen Zahlungen, nebst den betreffenden Auszügen des Protokolls zukommen. Außerdem hat er besonders dahin zu sehen, daß die den übrigen Beamten obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllt werden.

§ 15. Der zweite Direktor hat die Oberaufsicht über die Sammlungen der Gesellschaft und revidirt dieselben jedesmal bei seinem Austritt aus der Direktion mit seinem Nachfolger nach den vorhandenen Verzeichnissen und Jnventarien, für deren genaue und vollständige Fortführung er zu sorgen hat. In Ver­hinderungsfällen des ersten Direktors vertritt er dessen Stelle.

§ 16. Der erste Sekretär führt das Protokoll in den Versammlungen, ist Archivar der Gesellschaft, hält eine genaue Registratur und gewährt jedem Mitglied auf Begehren Einsicht des Archivs.

tz 17. Der zweite Sekretär führt die Correspondenz der Gesellschaft, fertigt die Diplome aus, und besorgt dieselben nebst einem Eremplar der Statuten an die gewählten Mitglieder.

C. Von den Kassirern.

§ 18. Die zwei Kassirer werden, der eine aus allen beitragenden Mitgliedern der Gesellschaft, der andere aus den bei der vr. Senckenbergischcn Stiftungs-Administration fungi- rendcn Herren Kaufleuten auf zwei Jahre gewählt und können nach deren Ablauf sofort wieder gewählt werden. Sie haben durch dies Amt das Recht zu Sitz und Stimme in allen Ver­sammlungen während dessen Dauer. Sie empfangen die jähr­lichen und sonstigen Geldbeiträge gegen von ihnen beiden unter­schriebene Quittungen, sie zahlen nur nach erhaltener Weisung