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B. Von der Direktion.
§ 11. Diese besteht aus einem ersten und einem zweiten Direktor, einem ersten nnd einem zweiten Sekretär.
§ 12. Dieselben werden auf zwei Jahre aus der Zahl der wirklichen Mitglieder, mit Ausnahme derjenigen, welche einen Gehalt aus der Gesellschaftskasse beziehen, gewählt und sind zur Annahme des ihnen übertragenen Amtes verbunden. Sie behalten während dieser zwei Jahre die nämliche Stelle, für welche sie gewählt sind. Jedes Jahr tritt ein Direktor und ein Sekretär aus, und es können die ausgetretenen erst nach Ablauf eines Jahres, von ihrem Austritte an gerechnet, wieder gewählt werden, — mit Ausnahme jedoch des ersten Sekretärs, welcher sofort wieder gewählt werden kann. Sollte derselbe jedoch nicht im Amte zu verbleiben gewillt sein, so tritt für ihn die oben erwähnte Verbindlichkeit der Amtsübernahme erst ein Jahr nach seinem Austritt aus der Direktion in Kraft.
Wenn aus irgend einem Grunde im Laufe des Jahres eins der Direktionsmitglieder ans seinem Amte austritt, so hat der Vorgänger des Ausgetretenen in demselben Amte für die noch übrige Zeit einzutreten.
§ 13. Die gesammte Direktion ist mit der Leitung, Aufsicht, Vollstreckung und Verwaltung der Gesammtangelegen- heiten, mit der Vertretung der Gesellschaft in äußeren Verhältnissen , mit der Ausfertigung und Unterzeichnung der Diplome, Urkunden, Protokolle, Jnventarien und Sendschreiben im Namen der Gesellschaft nach Maßgabe deren Versammlungsbeschlüsse beauftragt.
Die Direktion hat jedes Jahr einen gedruckten Bericht unter den Mitgliedern vertheilen zu lassen, worin die Namen aller ordentlichen arbeitenden und aller Ehrenmitglieder, die erhaltenen Geschenke und die Einnahmen und Ausgaben mitge- theilt werden.