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sich bei Verwendung ihrer Gelder, Vertauschung, Verkaufung und Anschaffung von Effekten nickt durch äußere Einwirkung beschränken lassen kann, so überträgt sie jedock schon jetzt das Obereigenthuin über sämmtliche ihr zugehörige und noch zu erwerbende Gegenstände dem medicinischen Institut der l)r. Senckenbergischen Stiftung mit dem Zusätze, daß eine Ausübung der Eigentbumsrechte erst dann von der Sencken- bergiscken Stiftungs-Administration kann vorgenommen werden, wenn die Gesellschaft verfassungsmäßig aufgelöst ist. Bis zu dieser Zeit wird die l)r. Senckenbergische Stiftungs-Administration durch Mittbcilung eines jäbrlich zu errichtenden Inventars in Abschrift von dem Fortgang der Gesellschaft in Erwerbung von Effekten in Kenntniß gesetzt.
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Organisation der Zesettschasl.
A. Von den Mitgliedern.
§ 4. Diese sind entweder hiesige oder auswärtige. Die hiesigen thcilcn sich in ordentliche arbeitende oder wirkliche, und in außerordentliche oder Ehrenmitglieder.
tz 5. Die auswärtigen Mitglieder, welche mit dem Prädikat der correspondirenden bezeichnet werden, leisten keinen jährlichen Beitrag, sondern von ihnen werden nur wissenschaftliche Mittheilungcn und Beförderung der Zwecke der Gesellschaft erwartet.
§ 6. Zum ordentlichen arbeitenden Mitglicde kann jeder gewählt werden, der entweder die Naturwissenschaften als Studium betreibt oder wenigstens die wissenschaftlichen Sitzungen besuchen und bei den Sammlungen sich thätig beweisen will.