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>n Nachtrag zu vorstehenden Statuten.

Beschlossen in der Generalversammlung vom 24. April 1841.

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§ 1. Zum ordentlichen arbeitenden Mitgliede kann jeder gewählt werden, der entweder die Naturwissenschaften als Stu­dium betreibt oder wenigstens die wissenschaftlichen Sitzungen besuchen und bei den Sammlungen sich thä'tig beweisen will.

»s § S. Es wird eine aus sechs in Frankfurt anwesenden

Ehrenmitgliedern bestehende Commission durch die General­ift Versammlung gewählt und zwar auf 3 Jahre. Jährlich treten

>ll- diejenigen zwei aus, welche 3 Jahre hindurch in der Commission

rd waren, und können dann im nächstfolgenden Jahre nicht wieder

in gewählt werden. In den beiden ersten Jahren bezeichnet das

>as Loos die Ordnung des Austritts. Dieser Commission wird die

>es Rechnung des abgelaufenen Jahres sammt Belegen zur Revision,

tir so wie ein detaillirter Voranschlag aller Einnahmen und Aus-

m- - gaben des bevorstehenden Rechnungs-Jahres zeitig genug vor­in gelegt, um darüber in der jährlichen Generalversammlung berichten

:m zu können, welche Letztere dann, wenn sic sich erst nicht noch

cn von einer besonderen Commission über denselben Gegenstand

lg, berichten lassen will, durch Stimmenmehrheit über jeden ein­ut zelnen Posten des Voranschlags zu entscheiden und über die

ll- Jähres-Rechnung Beschluß zu fassen hat. Es steht der Direction

en frei, diese Commission auch noch bei andern Administrativ - und

Finanz-Gegenständen zur Berathung zu ziehen.

§-3. In der jährlich zu haltenden Generalversammlung s. hat jedes Mitglied das Recht, nachdem die Vorlagen der Direction erledigt sind, Anträge zu stellen. Die Mehrheit der in der

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