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>n Nachtrag zu vorstehenden Statuten.
Beschlossen in der Generalversammlung vom 24. April 1841.
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§ 1. Zum ordentlichen arbeitenden Mitgliede kann jeder gewählt werden, der entweder die Naturwissenschaften als Studium betreibt oder wenigstens die wissenschaftlichen Sitzungen besuchen und bei den Sammlungen sich thä'tig beweisen will.
»s § S. Es wird eine aus sechs in Frankfurt anwesenden
Ehrenmitgliedern bestehende Commission durch die Generalift Versammlung gewählt und zwar auf 3 Jahre. Jährlich treten
>ll- diejenigen zwei aus, welche 3 Jahre hindurch in der Commission
rd waren, und können dann im nächstfolgenden Jahre nicht wieder
in gewählt werden. In den beiden ersten Jahren bezeichnet das
>as Loos die Ordnung des Austritts. Dieser Commission wird die
>es Rechnung des abgelaufenen Jahres sammt Belegen zur Revision,
tir so wie ein detaillirter Voranschlag aller Einnahmen und Aus-
m- - gaben des bevorstehenden Rechnungs-Jahres zeitig genug vorin gelegt, um darüber in der jährlichen Generalversammlung berichten
:m zu können, welche Letztere dann, wenn sic sich erst nicht noch
cn von einer besonderen Commission über denselben Gegenstand
lg, berichten lassen will, durch Stimmenmehrheit über jeden einut zelnen Posten des Voranschlags zu entscheiden und über die
ll- Jähres-Rechnung Beschluß zu fassen hat. Es steht der Direction
en frei, diese Commission auch noch bei andern Administrativ - und
Finanz-Gegenständen zur Berathung zu ziehen.
§-3. In der jährlich zu haltenden Generalversammlung s. hat jedes Mitglied das Recht, nachdem die Vorlagen der Direction erledigt sind, Anträge zu stellen. Die Mehrheit der in der
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