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§ 13. Die gesammre Direktion ist mit der Leitung, Auf- hei
sicht, Vollstreckung und Verwaltung der Gcsammtangclegen- rimd
Heiken, mit der Vertretung der Gesellschaft in äußeren Verhält- nach
nisten, mit der Ausfertigung und Unterzeichnung der Diplome, jun
Urkunden, Protokolle, Jnventarien und Sendschreiben im Namen f ani
der Gesellschaft nach Maßgabe deren Versammlungsbeschlüsse lieh«
beauftragt. schr
§ 14. Der erste Direktor führt das Präsidium, leitet von
den Vortrag und schließt die Diskussionen in den Vcrsamm- von
lungen; er laßt die Versammlungen ansagcn und an ihn Buc
gelangen alle an die Gesellschaft gerichteten Schreiben. Den Kas
Kassircrn läßt er die Weisungen wegen der von den Vcrsamm- in g
lungen beschlossenen Zahlungen, nebst den betreffenden Auszügen 1. '
des Protokolls zukommen. Ausserdem har er besonders dahin Rec
zu sehen, daß die den übrigen Beamten obliegenden Pflichten § 3
gewissenhaft erfüllt werden. lun<
8 15. Der zweite Direktor hat die Oberaufsicht über die den
Sammlungen der Gesellschaft und revidirt dieselben jedesmal bei seinem Austritt aus der Direktion mit seinem Nachfolger nach den vorhandenen Verzeichnissen und Jnventarien, für deren 1.
genaue und vollständige Fortführung er zu sorgen hat. In Verhinderungsfällen des ersten Direktors vertritt er dessen Stelle.
8 16. Der erste Sekretär führt das Protokoll in den stän
Versammlungen, ist Archivar der Gesel.Ischaft, hält eine genaue Rec
Registratur und gewährt jedem Mitglied auf Begehren Einsicht best
des Archivs. fow
8 17. Der zweite Sekretär führt die Correspondcnz der zu
Gesellschaft, fertigt die Diplome aus, und besorgt dieselben auß
nebst einem Exemplar der Staturen an die gewählten Mitglieder.
übei
C. Von den Kassircrn. ,
8 18. Die zwei Kassirer werden, der eine aus allen 31
beitragenden Mitgliedern der Gesellschaft, der andere aus den wäh