§ 13. Die gesammre Direktion ist mit der Leitung, Auf- hei

sicht, Vollstreckung und Verwaltung der Gcsammtangclegen- rimd

Heiken, mit der Vertretung der Gesellschaft in äußeren Verhält- nach

nisten, mit der Ausfertigung und Unterzeichnung der Diplome, jun

Urkunden, Protokolle, Jnventarien und Sendschreiben im Namen f ani

der Gesellschaft nach Maßgabe deren Versammlungsbeschlüsse lieh«

beauftragt. schr

§ 14. Der erste Direktor führt das Präsidium, leitet von

den Vortrag und schließt die Diskussionen in den Vcrsamm- von

lungen; er laßt die Versammlungen ansagcn und an ihn Buc

gelangen alle an die Gesellschaft gerichteten Schreiben. Den Kas

Kassircrn läßt er die Weisungen wegen der von den Vcrsamm- in g

lungen beschlossenen Zahlungen, nebst den betreffenden Auszügen 1. '

des Protokolls zukommen. Ausserdem har er besonders dahin Rec

zu sehen, daß die den übrigen Beamten obliegenden Pflichten § 3

gewissenhaft erfüllt werden. lun<

8 15. Der zweite Direktor hat die Oberaufsicht über die den

Sammlungen der Gesellschaft und revidirt dieselben jedesmal bei seinem Austritt aus der Direktion mit seinem Nachfolger nach den vorhandenen Verzeichnissen und Jnventarien, für deren 1.

genaue und vollständige Fortführung er zu sorgen hat. In Ver­hinderungsfällen des ersten Direktors vertritt er dessen Stelle.

8 16. Der erste Sekretär führt das Protokoll in den stän

Versammlungen, ist Archivar der Gesel.Ischaft, hält eine genaue Rec

Registratur und gewährt jedem Mitglied auf Begehren Einsicht best

des Archivs. fow

8 17. Der zweite Sekretär führt die Correspondcnz der zu

Gesellschaft, fertigt die Diplome aus, und besorgt dieselben auß

nebst einem Exemplar der Staturen an die gewählten Mitglieder.

übei

C. Von den Kassircrn. ,

8 18. Die zwei Kassirer werden, der eine aus allen 31

beitragenden Mitgliedern der Gesellschaft, der andere aus den wäh