I.

Zweck und Gründung der Gesellschaft.

§ 1. Es haben mehrere Freunde der Naturwissenschaften in Frankfurt a. M. sich vereinigt, um zu gegenseitiger Beleh­rung, zur Forderung der Naturkunde im Allgemeinen und besonders in hiesiger Stadt, zur Unterstützung der ihr gewid­meten, bereits hier bestehenden Anstalten, und zur Sammlung hierzu dienlicher Gegenstände, eine Gesellschaft zu bilden, welche sich als solche am 22. November 1817 constituirt hat.

§ 2. Um das Andenken weiland Dr. Johann Christian Scnckenberg's, des ersten Stifters einer naturwissenschaft­lichen Anstalt in dieser Stadt, zu ehren, um zu der Erreichung seiner hierbei ausgesprochenen Zwecke beizutragen, und zu diesem Ende sich so viel als möglich an sein Institut anzuschließen und dessen Zwecke zu unterstützen, hat die Gesellschaft mit Genehmigung der Administration dieser Stiftung den Namen Senckcnbergische naturforschende G esellschaft an­genommen und das Wappen der Stiftung zu dem ihrigen gewählt.

§ 3. Wenn schon die naturforschcnde Gesellschaft als eine frei zu ihren Zwecken hinwirkende, sich die ungehinderte ver­fassungsmäßige Disposition über ihr Eigenthum Vorbehalt, auch, mit Ausnahme der von der Stiftung erhaltenen Gegenstände, sich bei Verwendung ihrer Gelder, Vertauschung, Verkaufung und Anschaffung von Effekten nicht durch äußere Einwirkung beschränken lassen kann, so übertragt sie jedoch schon jetzt das Obereigenthum über sämmtliche ihr zugehörige und noch zu erwerbende Gegenstände dem mcdicinischen Institut der