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§ 81. Das Stimmrecht in den ordentlichen und außer- aufz

ordentlichen Versammlungen wird persönlich ausgeübt und kann über

von einem Mitgliede nicht auf ein anderes übertragen werden.

§ 28. Zur Fassung gültiger Beschlüsse muß ein Drittheil nun. der wirklichen Mitglieder anwesend seyn. Con

tz 23. Die Stimmen werden mit Ausnahme aller Wahlen, eine, bei welchen geheime Abstimmung Statt findet, offen abge­geben. . Abfi

§ 24. Die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder von

entscheidet, und falls Stimmengleichheit sich ergeben sollte, wird nach der betreffende Gegenstand in einer nächstfolgenden Versammlung näch

verhandelt und zur Abstimmung gebracht, bis daß sich eine nach Mehrheit ergibt. Fall

8. Versammlung sämmtlicher beitragender Mit- cntK

glieder oder Generalversammlung. ^

§ 25. Diese wird zu Anfang und zwar spätestens bis zum Z

1. März eines jeden Jahres berufen, und ladet die Direktion sämmtliche beitragende Mitglieder dazu ein.

L 26. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der ^ a

erste und bei dessen Verhinderung der zweite Direktor. Das 9 lte!

Protokoll nimmt der erste Sekretair auf und es ist von dem ' Ia ® e Vorsitzer und ihm zu unterzeichnen.

§ 27. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt und kann WCVl nicht von einem Mitgliede auf ein anderes übertragen werden.

§ 88. Die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder

entscheidet, und falls Stimmengleichheit sich ergeben sollte, ist der betreffende Gegenstand in einer anderen, deshalb zu veran- fasse ftaltenden Generalversammlung nochmals zu verhandeln. Geg

tz 29. Der Generalversammlung wird von der Direktion Mittheilung über den Zustand und die inneren und äußeren Ver- Stu

hältnisse der Gesellschaft gemacht, es werden die Verzeichnisse, auf

Jnventarien und das Kapitalbuch und eine in das Protokoll Frei