§ 13. Die gcsammte Direktion ist mit der Leitung, Auf- _ bei sicht, Vollstreckung und Verwaltung der Gesammtangelegen- rcn

heiten, mit der Vertretung der Gesellschaft in äußeren Verhält- nac

nisscn, mit der Ausfertigung und Unterzeichnung der Diplome, dur

Urkunden, Protokolle, Jnventaricn und Sendschreiben im Namen fair

der Gesellschaft nach Maßgabe deren Versammlungsbeschlüsse lich

beauftragt. sch'

tz 14. Der erste Direktor führt das Präsidium, leitet von

den Vortrag und schließt die Diskussionen in den Versamm- den

lungen; er läßt die Versammlungen ansagcn und an ihn Bu

gelangen alle an die Gesellschaft gerichteten Schreiben. Den Ka

Kassirern laßt er die Weisungen wegen der von den Versamm- in

lungen beschlossenen Zahlungen, nebst den betreffenden Auszügen 1

des Protokolls zukommen. Ausserdem har er besonders dahin Re

zu sehen, daß die den übrigen Beamten obliegenden Pflichten § J

gewissenhaft erfüllt werden. luu

§ 15. Der zweite Direktor hat die Oberaufsicht über die der

Sammlungen der Gesellschaft und rcvidirt dieselben jedesmal bei seinem Austritt aus der Direktion mit seinem Nachfolger nach den vorhandenen Verzeichnissen und Jnvcnkarien, für deren genaue und vollständige Fortführung er zu sorgen hat. In Ver­hinderungsfällen des ersten Direktors vertritt er dessen Stelle.

§ 16. Der erste Sekretär führt das Protokoll in den ftä>

Versammlungen, ist Archivar der Gesellschaft, hält eine genaue Re

Registratur und gewährt jedem Mitglied auf Begehren Einsicht bes

des Archivs. son

§ 17. Der zweite Sekretär führt die Correspondenz der r»

Gesellschaft, fertigt die Diplome aus, und besorgt dieselben aus

nebst einem Exemplar der Statuten an die gewählten Mitglieder.

übl

C. Von den Knssirer». An

§ 18. Die zwei Kassircr werden, der eine aus allen 3! r

beitragenden Mitgliedern der Gesellschaft, der andere aus den wa