11

F. Von den Lehrvorträgen.

§ 41. Die ordentlichen Lchrvorträgc über naturgcschicht- liche Gegenstände, zu welchen sämmtliche Mitglieder freien Zutritt haben, werden durch einen von der Gesellschaft angestell- ten und besoldeten Lehrer gehalten, welcher nicht Mitglied der Ge­sellschaft zu seyn braucht und nicht Mitglied der Direktion seyn darf. Die Gesellschaft crtheilt demselben eine besondere Instruktion.

§ 42. Besondere Lehrvertrage einzelner Mitglieder wird die Gesellschaft möglichst unterstützen und die Benutzung ihres Lokales und ihrer Sammlungen dazu gestatten.

6. Unterstützung des I)r. Senckenbergischen medici- nischen Instituts.

8 43. Dazu bestimmt die Gesellschaft, so weit ihre Kräfte es möglich machen, jährlich die fixe Summe von fl. 500 welche ganz der Disposition der Gesellschaft anheim gestellt bleiben, und nach dem Ermessen der Gesellschaft über den Bedarf des Instituts auf einen oder den andern Zweig dieses Instituts vorzugsweise verwendet werden können.

Fl. Verzinsung und Heimzahlung des aufgenom- nrcncn Kapitals.

§ 44. Da die vr. Scnckcnbergische Stiftungs-Administration zur Erbauung eines zur Aufstellung der Sammlungen paßlichen Locals, außer der uncntgcldlichcn Verleihung des Grund und Bodens auf ewige Zeiten, eine nahmhafte Summe vorgeschosscn hat, und hierüber noch ein besonderer Vertrag abgeschlossen wurde, worin die Summe selbst, die Verzinsung und die succes- sive Rückzahlung näher bestimmt ist, so werden zur Sicherheit der vr. Senckcnbcrgischen Stiftungs-Administration die gesammtr Direktion, ganz besonders aber die beiden Kasfircr angewiesen und verantwortlich gemacht, nicht eher die mindeste Zahlung für irgend einen andern Gegenstand zuzulassen und zu leisten,