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§ 13. Die gcsammie Direktion ist mit der Leitung, Auf­sicht, Vollstreckung und Verwaltung der Gesammtangelegen- heiten, mit der Vertretung der Gesellschaft in äußeren Verhält­nissen, mit der Ausfertigung und Unterzeichnung der Diplome, Urkunden, Protokolle, Jnvenraricn und Sendschreiben im Namen der Gesellschaft nach Maßgabe deren Versammlungsbcschlüsse beauftragt.

§ 14. Der erste Direktor führt das Präsidium, leitet den Vortrag und schließt die Diskussionen in den Versamm­lungen; er läßt die Versammlungen ansagc» und an ihn gelangen alle an die Gesellschaft gerichteten Schreiben. Den Kassircrn läßt er die Weisungen wegen der von den Versamm­lungen beschlossenen Zahlungen, nebst den betreffenden Auszügen des Protokolls zukommen. Ausserdem har er besonders dahin zu sehen, daß die den übrigen Beamten obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllt werden.

§ 15. Der zweite Direktor hat die Oberaufsicht über die Sammlungen der Gesellschaft und revidirt dieselben jedesmal bei seinem Austritt aus der Direktion mit seinem Nachfolger nach den vorhandenen Verzeichnissen und Jnvcntarien, für deren genaue und vollständige Fortführung er zu sorgen hat. In Ver­hinderungsfällen des ersten Direktors vertritt er dessen Stelle.

§ 16. Der erste Sekretär führt das Protokoll in den Versammlungen, ist Archivar der Gesellschaft, hält eine genaue Registratur und gewährt jedem Mitglied auf Begehren Einsicht des Archivs.

tz 17. Der zweite Sekretär führt die Correspondcnz der Gesellschaft, fertigt die Diplome aus, und besorgt dieselben nebst einem Exemplar der Statuten an die gewählten Mitglieder.

C. Von de« Knsfirern.

tz 18. Die zwei Kasstrcr werden, der eine aus allen beitragenden Mitgliedern der Gesellschaft, der andere aus den