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Nachtrag zu vorstehenden Statuten.

Beschlösse» i» der Gencralversaninilung vom 24. April 1841.

§ 1. Zum ordentlichen arbeitenden Mitgliedc kann jeder gewählt werden, der entweder die Naturwissenschaften als Stu­dium betreibt oder wenigstens die wissenschaftlichen Sitzungen besuchen und bei den Sammlungen sich thätig beweisen will.

tz 2. Es wirb eine aus sechs in Frankfurt anwesenden Ehrenmitgliedern bestehende Commission durch die General­versammlung gewählt und zwar auf 3 Jahre. Jährlich treten diejenigen zwei aus, welche 3 Jahre hindurch in der Commission waren, und können dann im nächstfolgenden Jahre nicht wieder gewählt werden. In den beiden ersten Jahren bezeichnet bas Loos die Ordnung des Austritts. Dieser Commission wird die Rechnung des abgelaufenen Jahres sammt Belegen zur Revision, so wie ein dctaillirter Voranschlag aller Einnahmen und Aus­gaben des bevorstehenden Rechnungs-Jahres zeitig genug vor­gelegt, um darüber in der jährlichen Generalversammlung berichten zu können, welche Letztere dann, wenn sic sich erst nicht noch von einer besonderen Commission über denselben Gegenstand berichten lassen will, durch Stimmenmehrheit über jeden ein­zelnen Posten des Voranschlags zu entscheiden und über die Jahres-Rechnung Beschluß zu fassen hat. Es steht der Dircction frei, diese Commission auch noch bei andern Administrativ - und Finanz-Gegenständen zur Berathung zu ziehen.

§ 3. In der jährlich zu haltenden Generalversammlung hat jedes Mitglied das Recht, nachdem die Vorlagen der Dircction erledigt sind, Anträge zu stellen. Die Mehrheit der in der