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gute und sichere erste Hypotheken in hiesiger Stadt oder deren Gebiet anzulegen.

tz 3. Die Zinsen des mehrbesagtcn Kapitals dürfen von nun an und in Zukunft zu keinem anderen Zwecke als zur Besoldung eines Aufsehers und Gehülfen am naturgeschichtlichen Museum der Scnckenbcrgischen naturforschcndcn Gesellschaft verwendet werden und cs ist über diese Zinsen in den Büchern der Gesellschaft eine besondere Rechnung zu führen.

§ 4. Wenn wider Vermuthen die Senckenbergischc natur- forschende Gesellschaft sich zu irgend einer Zeit auflösen und somit der Fall eintrcten sollte, wo in Gemäßheit des § 37. (§ 46) der Statuten dieser Gesellschaft und des solchen zum Grunde liegenden zwischen der gedachten Gesellschaft und der Dr. Scncken- bcrgischcn Stiftungs - Administration am 14. Oktober 1819 abgeschlossenen Vertrags, das Eigenthum des sämmtlichcn Ver­mögens der Senckenbergischen naturforschcnden Gesellschaft der Dr. Senckenbergischen Stiftung, rcsp. dem medicinischcn Insti­tute derselben zufallen wird, so hat alsdann die Administration der Dr. Senckenbergischen Stiftung das ihr gleichzeitig zugc- fallcne Kapital von Zehntausend Gulden des 24 Guldenfußes als eine zu besonderem Zwecke einzig und allein bestimmte Schenkung hypothekarisch anzulegen und die Zinsen nach vor­stehendem tz 3 zur Salarirung eines Aufsehers und Gehülfen am naturgeschichtlichen Museum eben so zu verwenden, wie dieses der Direktion der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft obge­legen haben würde, wenn letztere nicht aufgelöst worden wäre.

§ 5. Dieser Vertrag ist von den Contrahcntcn unter­zeichnet und besiegelt, auch eine Ausfertigung dem Herrn vr. Eduard Rüppell für Herrn Heinrich Mylius (welcher letztere eine besondere mit seiner Unterschrift versehene Genehmigungs-Urkunde durch Erstcren zu Händen der Direktion der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft nachzuliefern die Geneigtheit haben wird), sodann eine weitere Ausfertigung