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bessern, so macht sie sich sedoch verbindlich, alle die Punkte als unabänderliche Grundgesetze auf ewige Zeiten unumstößlich bestehen zu lassen, welche die Bestimmung ihrer Verhältnisse zur Di-. Scnckenbergischen Stiftungs-Administration enthalten, und die Sicherung des Gesellschafts - Eigenthums betreffen. Uebrigcns muß jeder Antrag zur Abänderung der vorstehenden Statuten in einer Versammlung der wirklichen Mitglieder, in welcher wenigstens zwei Drittheile derselben gegenwärtig sind, berathen und wenn solcher durch zwei Drittheile der in der Sitzung Anwesenden für zulaßig erklärt worden ist, an die Generalversammlung gebracht werden, in welcher darüber verhandelt und beschlossen wird. Wenn die Generalversammlung sich für eine Abänderung des Antrags ausspricht, so ist diese wieder von der Versammlung der wirklichen Mitglieder auf die für die Anträge auf Statutenänderung eben vorgeschriebene Weise zu behandeln.
Frankfurt a. M. den 14. Oktober 1819.
12. Juli 1826.
Revidirt am 9. Decbr. 1840.
2t n l «r g e.
Nachdem der hiesige Bürger und Handelsmann, Herr Heinrich Mylius in Mailand, bereits seit längerer Zeit die Güte gehabt der Scnckenbergischen naturforschenden Gesellschaft dahier die jährliche Summe von Vierhundert Gulden des 24 Guldenfußes zum Zwecke der Salarirung eines Aufsehers und Gehülfen am naturgeschichtlichen Museum zu verabreichen, und sich nunmehr entschlossen hat, besagter Gesellschaft ein Kapital von fl. 10,000 — schreibe Zehntausend Gulden des 24 Guldenfußes eigenthümlich zu übergeben, damit