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g»tc und sichere erste Hypotheken in hiesiger Stadt oder deren Gebiet anzulegcn.

§ 3. Die Zinsen des mchrbesagten Kapitals dürfen von nun an und in Zukunft zu keinem anderen Zwecke als zur Besoldung eines Aufsehers und Gehülfen am naturgeschichtlichcn Museum der Senckenbergischen naturforschendcn Gesellschaft verwendet werden und cs ist über diese Zinsen in den Büchern der Gesellschaft eine besondere Rechnung zu führen.

§ 4., Wenn wider Vcrmuthen die Senckenbergischc natur- forschende Gesellschaft sich zu irgend einer Zeit auflösen und somit der Fall eintretcn sollte, wo in Gemäßheit des tz 37. (§ 46) der Statuten dieser Gesellschaft und des solchen zum Grunde liegenden zwischen der gedachten Gesellschaft und der Dr. Sencken- bcrgischen Stiftungs - Administration am 14. Oktober 1819 abgeschlossenen Vertrags, das Eigenthum des sämmtlichen Ver­mögens der Senckenbergischen naturforschendcn Gesellschaft der Dr. Senckenbergischen Stiftung, resp. dem medicinischen Insti­tute derselben zufallcn wird, so hat alsdann die Administration der vr. Senckenbergischen Stiftung das ihr gleichzeitig zugc- fallcne Kapital von Zehntausend Gulden des 24 Guldenfußcs als eine zu besonderem Zwecke einzig und allein bestimmte Schenkung hypothekarisch anzulegen und die Zinsen nach vor­stehendem § 3 zur Salarirung eines Aufsehers und Gehülfen am naturgeschichtlichcn Museum eben so zu verwenden, wie dieses der Direktion der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft obge­legen haben würde, wenn letztere nicht aufgelöst worden wäre.

tz 5. Dieser Vertrag ist von den Contrahenten unter­zeichnet und besiegelt, auch eine Ausfertigung dem Herrn vr. Eduard Rüppcll für Herrn Heinrich Mylius (welcher letztere eine besondere mit seiner Unterschrift versehene Genehmigungs-Urkunde durch Erftcren zu Händen der Direktion der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft nachzuliefcrn die Geneigtheit haben wird), sodann eine weitere Ausfertigung