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gute und sichere erste Hypotheken in hiesiger Stadt oder deren Gebiet anzulegen.
§ 3. Die Zinsen des mehrbesagten Kapitals dürfen von nun an und in Zukunft zu keinem anderen Zwecke als zur Besoldung eines Aufsehers und Gehulfen am naturgeschichtlichen Museum der Seuckenbergischen naturforschenden Gesellschaft verwendet werden und es ist über diese Zinsen in den Büchern der Gesellschaft eine besondere Rechnung zu führen.
§ 4. Wenn wider Vermuthen die Senckenbergische naturforschende Gesellschaft sich zu irgend einer Zeit auflösen und somit der Fall eintreten sollte, wo in Gemäßheit des § 37. (tz 46) der Statuten dieser Gesellschaft und des solchen zum Grunde liegenden zwischen der gedachten Gesellschaft und der Di-. Sencken- bergischen Stiftungs - Administration am 14. October 1819 abgeschlossenen Vertrags, das Eigenthum des sämmtlichen Vermögens der Senckenbergisthen naturforschenden Gesellschaft der Dr. Senckenbergischen Stiftung, resp. dem medicinischen Institute derselben zufallen wird, so hat alsdann die Administration der Dr. Senckenbergischen Stiftung das ihr gleichzeitig zugefallene ^Kapital von Zehntausend Gulden des 24 Guldenfußes als eine zu besonderem Zwecke einzig und allein bestimmte Schenkung hypothekarisch anzulegen und die Zinsen nach vorstehendem tz 3 zur Salarirung eines Aufsehers und Gehülfen am naturgeschichtlichen Museum eben so zu verwenden, wie dieses der Direktion der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft obgelegen haben würde, wenn letztere nicht aufgelöst worden wäre.
§ 5. Dieser Vertrag ist von den Contrahenten unterzeichnet und besiegelt, auch eine Ausfertigung dem Herrn Dr. Eduard Rüppell für Herrn Heinrich Mylius (welcher letztere eine besondere mit seiner Unterschrift versehene Genehmigungs-Urkunde Lurch Ersteren zu Händen der Direktion der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft nachzuliefern die Geneigtheit haben wird), sodann eine weitere Ausfertigung