i
1
I
— 15 —
zu §utt »nd sichere erste Hypotheken in hiesiger Stadt oder deren
ute Gebiet anzulegen.
ten x § 3. Die Zinsen des mehrbesagten Kapitals dürfen von
rd mm an und in Zukunft zu keinem anderen Z>vecke als zur
'gi* Besoldung eines Aufsehers und Gehülfen am naturgeschichtlichcn
Dr. Museum der Scnckcnbergischen naturforschendcn Gesellschaft
ile, verwendet werden und cs ist über diese Zinsen in den Büchern
sen per Gesellschaft eine besondere Rechnung zu führen.
§ 4. Wenn wider Vermuthen die Senckcnbergischc naturhat forschende Gesellschaft sich zu irgend einer Zeit auflösen und somit
ben bei* Fall eintrcten sollte, wo in Gemäßheit des § 37,. (tz 46)
aft der'Statuten dieser Gesellschaft und des solchen zum Grunde
nne liegenden zwischen der gedachten Gesellschaft und der Di-. Sencken-
en- bcrgischen Stiftungs-Administration am 14. October 1819
mit abgeschlossenen Vertrags, das Eigenthum des sämmtlichen Ver-
. mögcns der Scnckenbergischen naturforschenden Gesellschaft der
hen Di-. Scnckcnbergischen Stiftung, resp. dem medicinischen Jnfti-
tif- tute derselben zufallen wird, so hat alsdann die Administration
ml- der Dr. Scnckenbergischen Stiftung das ihr gleichzeitig zuge-
ini- fallene Kapital von Zehntausend Gulden des 24 Guldcnfußes
un- als eine zu besonderem Zwecke einzig und allein bestimmte
Schenkung hypothekarisch anzulegen und die Zinsen nach vor- ell- stehendem § 3 zur Salarirung eines Aufsehers und Gehülfen am
des naturgeschichtlichcn Museum eben so zu verwenden, wie dieses der
ini- Direktion der Scnckenbergischen naturforschendcn Gesellschaft obge-
>sen legen haben würde, wenn letztere nicht aufgelöst worden wäre,
'de- tz 5. Dieser Vertrag ist von den Contrahcnten unteren- zeichnet und besiegelt, auch eine Ausfertigung dem Herrn
ster Dr. Eduard Rüppell für Herrn Heinrich Mylius
Dr. (welcher letztere eine besondere mit seiner Unterschrift versehene
ital Genehmigungs-Urkunde durch Erfteren zu Händen der Direktion
rag der Senckcnbergischcn naturforschenden Gesellschaft nachzuliefern
auf die Geneigtheit haben wird), sodann eine weitere Ausfertigung