§. 5. Die auswärtigen Mitglieder, welche mit dem Prädikat der correspondirenden bezeichnet werden, leisten keinen jährlichen Beitrag, sondern von ihnen werden nur wissenschaftliche Mittheilungen und Beförderung der Zwecke der Gesellschaft erwartet.
§. 6. Die ordentlichen arbeitenden Mitglieder entrichten den festgesetzten jährlichen Beitrag mit einer Karolin, repräsentiren die Gesellschaft, und machen sich zugleich verbindlich,, zu dem Flor derselben nach Kräften mitarbeitend beizutragen.
§. 7. Die ausserordentlichen oder- Ehrenmitglieder sind solche, welche durch Geschenke oder auf sonst eine Weise, die Dankbarkeit der Gesellschaft erworben haben, auch diejenigen, welche ohne mitzuarbeiten den festgesetzten jährlichen Beitrag einer Karolin geben.
§. 8. Wenn ein ordentliches arbeitendes Mitglied sich auf länger, als ein Jahr von hier entfernt, tritt es dadurch in die Klasse der correspondirenden Mitglieder.
§. 9. Wer zum Mitglieds einer der drei Klassen ernannt werden soll, muß in einer regelmäßigen monatlichen Versammlung der ordentlichen arbeitenden Mitglieder vorgeschlagen werden; in der darauf folgenden Versammlung, wird über die Aufnahme abgc- stimmt und durch Stimmenmehrheit entschieden *).
*) Durch spätere Gesellschaftsbeschlüsse wurde festgesetzt, daß die Aufnahme eines wirklichen Mitgliedes nur mit Zustimmung von Dreiviertheil der Anwesenden geschehen dürfe, über die Aufnahme correspondirender und Ehren - Mitglieder aber gleich in derselben Sitzung, in