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§. 3 . Wenn schon die naturforschende Gesellschaft als eine frei zu ihren Zwecken hinwirkende, sich die ungehinderte verfassungsmäßige Disposition über ihr Eigenthum vorbehält, auch, mit Ausnahme der von der Stiftung erhaltenen Gegenstände, sich bei Ver­wendung ihrer Gelder, Vertalsschung, Verkaufung und Anschassruig von Effekten nicht durch äußere Einwir­kung beschränken lassen kann., so überträgt sie jedoch schon jetzt das Obereigenthum über sammtliche ihr zu­gehörige und noch zu erwerbende Gegenstände der Dr. Senckenbergischen Stiftung mit dem Zusatze, daß eine Ausübung der Eigenthumsrechte erst dann von der Senckenbergischen Stistmigs-Administration kann vor­genommen werden, wenn die Gesellschaft verfassungs­mäßig aufgelößt ist. Bis zu dieser Zeit wird die Dr. Senckcnbergische Stiftungs-Administration durch Mit- theilung eines jährlich zu errichtenden Inventars in Abschrift von dem Fortgang der Gesellschaft in Erwer­bung von Effekten in Kenntniß gesetzt.

II.

Organisation der Gesellschaft.

a. Don den Mitgliedern.

§. 4. Diese sind entweder hiesige oder auswär­tige. Die hiesigen theilen sich in ordentliche arbeitende oder wirkliche, rmd in ausserordentlich« oder Ehren­mitglieder.