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besorgt dieselben nebst einem Exemplar der Statuten an die gewählten Mitglieder.

§. 17. Der zweite Sekretär sührt das Protokoll in den Versammlungen, ist Archivar und Bibliothekar der Gesellschaft, hält eine genaue Registratur und ge­währt jedem Mitglied auf Begehren Einsicht des Ar­chivs und der Bibliothek, welchen Theil des Eigen­thums der Gesellschaft er zugleich garantirt.

o. Von den Kassirern.

§. 18. Die zwei Kassirer werden, der eine aus allen, auch den Ehrenmitgliedern der Gesellschaft, der andere aus den bei der Dr. Senckenbergischen Stif­tungs-Administration fungirenden Herrn Kaufleuten auf drei Jahre (vgl. §. 12.) gewählt, und haben solche durch dies Amt das Recht zu Sitz und Stimme in allen Versammlungen während dessen Dauer. Sie empfangen die jährlichen und sonstigen Geldbeiträge gegen von ihnen beiden unterschriebene Quittungen, sie zahlen nur nach erhaltener Weisung von dem ersten Direktor und nach genommener Einsicht von den be­treffenden Protokollauszügen Gelder aus, führen ge­hörig Buch und Rechnung, bewahren die Belege, und haften für die Kasse und Richtigkeit der Rechnung mit ihrem ganzen Vermögen in solidum. In der letzteu ordentlichen Versammlung jedes Jahrs, legen sie ihr Buch und Kassenbestand vor, und wenn die Richtigkeit durch ein besonders hierzu niedergesetztes Committe wird constatirt sryn, unterzeichnet die Direktion den Abschluß.