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sellfchaft in äußeren Verhältnissen, mit der Ausferti­gung und Unterzeichnung der Diplome, Urkunden, Protokolle, Jnventarien und Sendschreiben im Namen der Gesellschaft nach Maaßgabe deren Versammlungs­beschlüsse beauftragt.

§. 14. Der erste Direktor führt das Präsidium, leitet den Vortrag und schließt die Diskussionen in den Versammlungen; er läßt ausserordentliche Ver­sammlungen ansagen und an ihn gelangen alle an die Gesellschaft gerichteten Schreiben. Den Kassirern läßt er die Weisungen wegen der von den Versammlungen beschlossenen Zahlungen, nebst den betreffenden Aus­zügen des Protokolls zukommen. Ausserdem hat er besonders dahin zu sehen, daß die den übrigen Beamten obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllt werden.

§. 15. Der zweite Direktor hat die spezielle Auf­sicht über die Sammlungen der Gesellschaft, und ver­fertigt unter Zuziehung der ihm dazu nöthigen Mit­glieder ein Jnventarium über die der Gesellschaft zu- gehörcnden Gegenstände, welches jährlich dergestalt zu revidiren ist, daß die abgegangenen und hinzugekom­menen Gegenstände genau bemerkt werden. Er behält eine Abschrift zur Verwahrung, legt eine zweite im Archiv nieder und besorgt die dritte an die Admini­stration der Senckenbergischen Stiftung. In Verhin­derungsfällen des ersten Direktors tritt er interimistisch in dessen Stelle ein.

§. 16. Der erste Sekretär führt die Correspon- denz der Gesellschaft, fertigt die Diplome aus, und