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§. io. Der Verlust des Mitgliedsrechts erfolgt:
1) wenn ein Mitglied die schuldigen Beiträge nicht entrichtet,
2) wenn ein Mitglied das ihm übertragene Amt zu übernehmen sich weigert,
3 ) wenn sich ein Mitglied einer infamirenden Handlung schuldig macht.
In diesen Fällen wird in einer ausserordentlichen Versammlung, wozu das betreffende Mitglied nicht eingeladen wird, durch drei Viertheile der Anwesenden die Ausschließung entschieden.
d. Don der Direktion.
§. 11. Diese besteht aus einem ersten und einem zweiten Direktor, einem ersten und einem zweiten Sekretär.
§. 12. Diese werden auf drei Jahre gewählt und sind zur Annahme des ihnen übertragenen Amtes verbunden. Nach Verlauf der drei Jahre können sie zwar wieder gewählt werden, sind aber zur Annahme nicht verbunden. Dasselbe gilt auch von den Kassirern und Ausschußmitgliedern.
§. 13. Die gesammte Direktion ist mit der Leitung, Aufsicht, Vollstreckung und Verwaltung der Gesammtangelegenheiten, mit der Vertretung der Ge-
welcher der Vorschlag geschah, abgestimmt werden kLnne. Auch wurde die Direktion für gewisse Fälle ermächtigt, Ernennungen zu den beiden letztern Klaffen allein zu beschließen.