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thum deS sämmtlichen Vermögens der Gefellfchaft- mit der unbeschränkten Dispositionsbefugniß darüber, in Gemäßheit deS Dr. Senkenbcrgischcn Stif- tungöbriefS, der Dr. Senkenbergischen Stiftung ohne Ausnahme zu, und hat kein Mitglied das Recht, unter irgend einem Vorwände das Geringste für sich zu verlangen und zu vindiciren.
IV.
S chlußbestimmung.
§. 38. So wie sich die Gesellschaft Vorbehalt, an den vorstehenden Statuten so weit sie die inneren Verhältnisse, insonderheit den Geschäftsgang betreffen, zu ändern und zu bessern, so macht sie sich jedoch verbindlich, alle die Punkte als unabänderliche Grundgesetze auf ewige Zeiten unumstößlich bestehen zu lassen, welche die Bestimmung ihrer Verhältnisse zur Dr. Senkenbergischen Stiftungs- Administration enthalten, und die Sicherung des Gesellschafts - EigcuthumS betreffen.
Frankfurt a. M. den 15. Oktober 1819,
Revidirt im August 1821 .
Die Senkenbergische naturforschende Gesellschaft und in deren Namen:
Die Direktoren: Med. Dr. I. G. Nenburg.
Mell. Dr. P. I. Cretzschmar. Die Sekretäre: C.H.G.v.Heyden, Oberlieut.
Med. Dr. I. M. Mgppes.