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thum deS sämmtlichen Vermögens der Gefellfchaft- mit der unbeschränkten Dispositionsbefugniß dar­über, in Gemäßheit deS Dr. Senkenbcrgischcn Stif- tungöbriefS, der Dr. Senkenbergischen Stiftung ohne Ausnahme zu, und hat kein Mitglied das Recht, unter irgend einem Vorwände das Geringste für sich zu verlangen und zu vindiciren.

IV.

S chlußbestimmung.

§. 38. So wie sich die Gesellschaft Vorbehalt, an den vorstehenden Statuten so weit sie die inne­ren Verhältnisse, insonderheit den Geschäftsgang be­treffen, zu ändern und zu bessern, so macht sie sich jedoch verbindlich, alle die Punkte als unabänder­liche Grundgesetze auf ewige Zeiten unumstößlich bestehen zu lassen, welche die Bestimmung ihrer Verhältnisse zur Dr. Senkenbergischen Stiftungs- Administration enthalten, und die Sicherung des Gesellschafts - EigcuthumS betreffen.

Frankfurt a. M. den 15. Oktober 1819,

Revidirt im August 1821 .

Die Senkenbergische naturforschende Gesellschaft und in deren Namen:

Die Direktoren: Med. Dr. I. G. Nenburg.

Mell. Dr. P. I. Cretzschmar. Die Sekretäre: C.H.G.v.Heyden, Oberlieut.

Med. Dr. I. M. Mgppes.