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lnng der Termine verbindlich machen, und die Erstattung durch die Gesellschaft nur unter der Bedingung verlangen, daß diese dadurch nicht verschuldet werde.
§. 32. Die Sorge für Erhaltung der Samm- - lunge» ist eine der Hauptobliegcnhcitcn des zweiten Direktors. So lange die dazu erforderliche Summe nicht gedeckt ist, darf zu neuen Anschaffungen nicht geschritten werden.
H. 33. Die Gesellschaft wird eö mit Dank anerkennen, wenn Mitglieder oder Fremde geeianete Privatsanimlungen oder einzelne merkwürdige Gegenstände auf längere oder kürzere Zeit in dem Gesellschaftslokal aufstellen wollen.
g. Unterstützung des Dr. Senkenbergi-
schen medizinischen Instituts.
§. 34. Dazu bestimmt die Gesellschaft, so weit ihre Kräfte cs möglich machen, jährlich die fixe Summe von fl. 500 — welche ganz der Disposition der Gesellschaft anheim gestellt bleiben, und nach dem Ermessen der Gesellschaft über den Bedarf des Instituts auf einen oder den andern Zweig dieses Instituts vorzugsweise verwendet werden können.
h. Verzinsung und Heimzahlung des auf-
zunehmenden Capitals.
§. 35. Da die Senkenbcrgische Stiftungs- Administration sich erboten hat, zur Erbauung eir ues zur Aufstellung des Naturalienkabinets paßli-