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in ordentliche arbeitende, und in ausserordentliche oder Ehrenmitglieder.

§. 5. Die eorrespondirenden Mitglieder leisten keinen jährlichen Beitrag, sondern von ihnen wer.- den nur wissenschaftliche Mittheilnnge» nnd Be­förderung der Zwecke der Gesellschaft erwartet.

§. 6. Die ordentlichen arbeitenden Mitglieder entrichten den festgesetzten jährlichen Beitrag mit einer Karolin, repräsentiren die Gesellschaft, und machen sich zugleich verbindlich, zu dem Flor dersel­ben nach Kräften mttarbeitend beizutragen.

§. 7. Die ausserordentlichen oder Ehrenmit­glieder find solche, welche durch Geschenke an Geld oder Naturalien die Dankbarkeit der Gesellschaft erworben haben, auch diejenigen, welche ohne mit­zuarbeiten de» festgesetzten jährlichen Beitrag einer Karolin geben.

§. 8. Wenn ein ordentliches arbeitendes Mit­glied sich auf länger, alö ein Jahr von hier ent­fernt, tritt es dadurch in die Klasse der correspon- direnden Mitglieder.

§. 9. Wer zum Mitgliede einer der drei Klas­sen ernannt werden soll, muß in einer regelmäßigen monatlichen Versammlung der ordentlichen arbeiten­den Mitglieder vorgcschlagen werden; in der dar­auf folgenden Versammlung wird über die Auf­nahme abgestimmt und bei ordentlichen Mitgliedern durch drei Viertheile der Stimmenden, bei den