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§. 3. Wenn schon die naturforschende Gesell­schaft als eine frei zu ihren Zwecken hinwirkende, sich die ungehinverte verfassungsmäßige Disposition über ihr Eigenthum vorbehält, auch, mit Ausnahme der von der Stiftung erhaltenen Gegenstände, sich bei Verwendung ihrer Gelder, Vertauschung, Ver- kaufung und Anschaffung von Effekten nicht durch äußere Einwirkung beschränken lassen kann, so über­trägt sie jedoch schon jetzt das Obereigenthum über sämmtliche ihr zugehörige und noch zu enverbende Gegenstände der Dr. Senkenbergischen Stiftung mit dem Zusatze, daß eine Ausübung der Eigenthums­rechte erst dann von der Senkenbergischen Stiftungs- Administration kann vorgenommen werden, wenn die Gesellschaft verfassungsmäßig aufgelößt ist. Bis zu dieser Zeit wird die Dr. Scnkenbergische Stif­tungs-Administration durch Mittheilung eines jähr­lich zu errichtenden Inventars in Abschrift von dem Fortgang der Gesellschaft in Erwerbung von Effek­ten in Keuntniß gesetzt.

II.

Organisation der Gesellschaft.

a. von den Mitgliedern.

§. 4. Diese sind entweder hiesige oder auswär­tige, welche letztere mit den, Prädikat der correSpon- direnden bezeichnet werden. Die hiesigen theilen sich