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§. 3. Wenn schon die naturforschende Gesellschaft als eine frei zu ihren Zwecken hinwirkende, sich die ungehinverte verfassungsmäßige Disposition über ihr Eigenthum vorbehält, auch, mit Ausnahme der von der Stiftung erhaltenen Gegenstände, sich bei Verwendung ihrer Gelder, Vertauschung, Ver- kaufung und Anschaffung von Effekten nicht durch äußere Einwirkung beschränken lassen kann, so überträgt sie jedoch schon jetzt das Obereigenthum über sämmtliche ihr zugehörige und noch zu enverbende Gegenstände der Dr. Senkenbergischen Stiftung mit dem Zusatze, daß eine Ausübung der Eigenthumsrechte erst dann von der Senkenbergischen Stiftungs- Administration kann vorgenommen werden, wenn die Gesellschaft verfassungsmäßig aufgelößt ist. Bis zu dieser Zeit wird die Dr. Scnkenbergische Stiftungs-Administration durch Mittheilung eines jährlich zu errichtenden Inventars in Abschrift von dem Fortgang der Gesellschaft in Erwerbung von Effekten in Keuntniß gesetzt.
II.
Organisation der Gesellschaft.
a. von den Mitgliedern.
§. 4. Diese sind entweder hiesige oder auswärtige, welche letztere mit den, Prädikat der correSpon- direnden bezeichnet werden. Die hiesigen theilen sich