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chen Lokals außer der unentgeldlichen Verleihung des Grund und Bodens auf ewige Zeiten eine nahm« hafte Summe vorznschießen, und hierüber noch ein besonderer Vertrag abgeschlossen wurde, worin die Summe selbst, die Verzinsung und die suceessive Rückzahlung näher bestimmt ist, so wird zur Sicherheit der Senkenbergischen Stiftungs - Ad< ministration die gesammte Direktion, ganz besonders aber die beiden Kassirer angewiesen und verantwortlich gemacht, nicht eher die mindeste Zahlung für irgend einen andern Gegenstand zuzulassen und zu leisten, als bis die gedachte Administration für jeden fälligen Termin, sowohl in Hinsicht der Zinsen als des Rückzahlungsquantums vollständig wird befriedigt sepu.
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Auflösung der Gesellschaft.
§. 36. Diese erfolgt:
1 ) durch freiwilligen Entschluß der sämmtlichc» ordentlichen und contribuirenden Mitglieder;
2) wenn die Zahl der hiesigen Mitglieder unter 15 herab sinkt; und
3) wenn die gegen die Dr. Senkcnbergische Stiftungs i Administration übernommenen Verpflichtungen während zwei voller Jahre nicht erfüllt werden.
§. 37. In jedem dieser Fälle fällt das Eigen-