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lung der Termine verbindlich machen, und die Er­stattung durch die Gesellschaft nur unter der Be­dingung verlangen, daß diese dadurch nicht ver­schuldet werde.

§. 32. Die Sorge für Erhaltung der Samm­lungen ist eine der Hauptobliegenheiten des zweiten Direktors. So lange die dazu erforderliche Summe nicht gedeckt ist, darf zu neuen Anschärfungen nicht geschritten werden.

§. 33. Die Gesellschaft wird es mit Dank an, erkennen, wen» Mitglieder oder Frenide geeignete Privatsammlungen oder einzelne merkwürdige Ge­genstände auf längere oder kürzere Zeit in dem Ge­sellschaftslokal aufstellen wollen.

g. Unterstützung des Dr. Senkenbergi-

scheu medizinischen Instituts.

§. 34. Dazu bestimmt die Gesellschaft, so weit ihre Kräfte es möglich machen, jährlich die fixe Summe von fl. 500 welche ganz der Disposition der Gesellschaft anheim gestellt bleiben, und nach dem Ermessen der Gesellschaft über den Bedarf des Instituts auf einen oder den andern Zweig dieses Instituts vorzugsweise verwendet werden können.

h. Verzinsung und Heimzahlung des auf,

zunehmenden Capitals.

§. 35. Da die Senkenbergische Stiftungs- Administration sich erboten hat, zur Erbauung ei­nes zur Aufstellung des Naturalienkabinets paßli-