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lung der Termine verbindlich machen, und die Erstattung durch die Gesellschaft nur unter der Bedingung verlangen, daß diese dadurch nicht verschuldet werde.
§. 32. Die Sorge für Erhaltung der Sammlungen ist eine der Hauptobliegenheiten des zweiten Direktors. So lange die dazu erforderliche Summe nicht gedeckt ist, darf zu neuen Anschärfungen nicht geschritten werden.
§. 33. Die Gesellschaft wird es mit Dank an, erkennen, wen» Mitglieder oder Frenide geeignete Privatsammlungen oder einzelne merkwürdige Gegenstände auf längere oder kürzere Zeit in dem Gesellschaftslokal aufstellen wollen.
g. Unterstützung des Dr. Senkenbergi-
scheu medizinischen Instituts.
§. 34. Dazu bestimmt die Gesellschaft, so weit ihre Kräfte es möglich machen, jährlich die fixe Summe von fl. 500 — welche ganz der Disposition der Gesellschaft anheim gestellt bleiben, und nach dem Ermessen der Gesellschaft über den Bedarf des Instituts auf einen oder den andern Zweig dieses Instituts vorzugsweise verwendet werden können.
h. Verzinsung und Heimzahlung des auf,
zunehmenden Capitals.
§. 35. Da die Senkenbergische Stiftungs- Administration sich erboten hat, zur Erbauung eines zur Aufstellung des Naturalienkabinets paßli-