-cf“ 9 -§9*
die Nichtigkeit durch ein besonders hierzu niederge- fttztes Committe wird constatirt ftpn, unterzeichnet die Direktion den Abschluß.
d. vom ständigen Ausschüsse.
§. ly. Der ständige Ausschuß besteht aus neun ordentlichen Mitgliedern und soll wo möglich gleichmäßig durch solche besetzt sc VN , welche verschiedenen Zweigen der Naturwissenschaften stch gewidmet haben. Am Ende jedes Jahres treten die drei ältesten * im Amte aus und werden durch drei neugewählte ersetzt, (vgl. §. 12 .). Wenn ein Ausschuß-Mitglied zum Mitglied des Direktoriums gewählt wird, hört es auf zum Ausschüsse zu gehören und umgekehrt. Zur Leitung der Geschäfte des Ausschusses, wählt stch dieser jährlich einen Dekan, der die Sitzungen desselben ansagen läßt, und darin prästdirt. Die Mitglieder des Direktoriums können diesen Sitzungen beiwohnen.
§. 20. Die Bestimmung des Ausschusses ist nur berathend, nicht beschließend zu wirken, besonders aber diejenigen Geschäfte vorzubereiten, und einer gründlichen Bearbeitung zu unterwerfen, welche der, selben ihrer Wichtigkeit und ihres Umfangs wegen be, sonders bedürfen, und stch zu einer ausführlicheren Diskussion in den monatlichen Versammlungen nicht eignen. Insbesondere hat jedes Mitglied auf den von ihm erwählten Zweig seine Anfmerksnnkeit zu richten, damit keine Lücken und Einseitigkeiten entstehen.