Das Andenken Verstorbener kann geehrt werden, Index ir Erben durch die Zahlung des entsprechenden Beitrages für ie die Ewige - ocler die Stiftungsmitgliedschaft erwerben.

§ 10

Mitglieder, Freunde, Teilnehmer können natürliche und. juristische Personen werden, ebenso handele ge rieht'ich einge= tragene Firmen .

Über Besuche um Aufnahme ent scheidet die Direktion *

§ 11

Zu Mitarbeitern können Mitglieder ernannt werden, "'Ls. s' - renamtlich die Bestrebungen der Gesellschaft durch t c.tzge iMit­arbeit fördern.

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder und NichtMitglied der ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste'um die Gesellschaft oder ihr Museum erworben hohen.

Zu Korrespondierenden Mitgliedern können ernannt werde die Träger von Preisen der Gesellschaft, die von Frankfurt seiner näheren Umgebung nach auswärts verso neuen WahlMit der der Verwaltung, Mitglieder'und Gelehrte, die mit -''er Gc sellsohaft oder ihrem. Museum, in regem Gedankenaustausch et'

hen.

Zu Korrespondierenden Ehrenmitgliedern können Gelehrt' er nannt werden, die sich hervorragende Verdienste um die Wibcc sohaft erworben haben.

§ 12

Die Witwen der Mitarbeiter nießen alle Rechte der Ordentli

und. der EhrenMitgli hen Mitglieder.

der

§ 13

Mitarbeiter , Ehrenmitglieder, Korrespondierende Mit-^iis** der und Korrespondierende Ehrenmitglieder werden auf Vorso~ r lug von mindestens drei Direktions-Mitgliedern oder von mindests'ic fünf anderen Verwalzungsm.it gliedern von der Verwaltung .. nan ~.t nachdem, in der voraus gegangenen VerwoltungsSitzung der Vor r- schlag erfolgt ist *

In besonders begründeten Fellen kann die Ernennung durch die Direktion erfolgen, wenn sämtliche DirektionsMitgliedtcr ihr schriftliches Einverständnis erklärt haben.

§ 14

Die Mitglieds ehe ft erlischt durch:

Tod,

freiwilligen Austritt sekäftsJahres sehr Ausschluß, über den d

, der 3 Monate vor Ablauf de oft lieh su erklären ist, ie Verwaltung auf Antrag voi