Abschrift;Original mit zurückgereicht .
bschrift
aus dem Ministeri alblatt für die Preussische innere Verwaltung
Nr. 52 vom 18.10.33
Kürzung der Bezüg e der Vorstandsmitglieder und Angestellten
subventionierter Unternehmungen .
RdErl. d. MdJ. v. 12.10.1933 " IVa V 248/33
(1) Gemäss § 1 Kap. V Vierter Teil der V0. des Reichspräsidenten zur Belebung der Wirtschaft v. 4.9.1932 (RGBl. I S.425) ist die Reichs regierung ermächtigt, allgemein oder im einzelnen Falle anzuordnen, dass die Dienstbezüge eines Vorstandsmitgliedes oder eines 1 eit enden Angestellten bei Unternehmungen, Anstalten, Einrichtungen, Gesellschaften sowie bei Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen das Reich, ein Land oder eine Gemeinde (Gerneindeverband) eine finanzielle Beihilfe zuwendet oder zugewendet hat, für die Bauer der finanziellen Beihilfe einen Betrag nicht überschreiten dürfen, der in der Reichsverwaltung für vergleichbare oder gleichwertige Dienstleistungen gezahlt wird. Zu den Vorschriften des Kap. V. ist die V.O. zur Ergänzung und Durchführung des Kap. V. des Vier= ten Teiles der V.O. des Reichspräsidenten zur Belebung der Wirtschaft vom 4.9:1932 v. 27.2.1933 (RGBl. I 3.69) ergangen. Gemäss
§ 12 dieser V.O. in Verbindung mit dem Beschluss des StM. v.l6.7. 1933 (GS.S.249) werden die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Massnahmen für Unternehmungen, denen eine Gemeinde (ein Gemeindeverband) ohne Beteiligung des Reichs eine finanzielle Beihilfe zugewendet hat, von mit im Einvernehmen mit dem FM. getroffen.
(2) Die Reg.-Präs, werden ersucht, zur Vorbereitung dieser Massnahmen gegenüber den Vorstandsmitgliedern und leitenden Angestellten wirt : schaftlicher Unternehmungen bis zum 15. 11. 1933 eine Nachweisung nach folgendem Muster einzureichen: