XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt, in b, Ib. Tgb.-Nr. 1572.
Betr.: Ausfuhr von Druckschriften in das Ausland.
Frankfurt a. M., 19. 4. 1917.
Für die Ausfuhr von Druckschriften in das verbündete und neutrale Auslanhs^sowie in die besetzten Gebiete, wird zwecks einheitlicher Regelung für das gesamte Deutsche Reich mit Wirkung vom 1. Mai 1917 ab Folgendes bestimmt:
I. Alle Druckschriften (mit Ausnahme der Tageszeitungen und Musikalien mit und ohne Text), die kein Erscheinungsjahr oder ein späteres Erscheinungsjahr als 1913 tragen, dürfen nur auf Grund einer besonderen Erlaubnis derjenigen Kommandobehörde (stellv. Generalkommando, Gouvernement usw), in deren Bereich der Verleger seinen Sitz hat, ausgeführt werden.
Desgleichen bedürfen stets, ohne Rücksicht auf das Erscheinungsjahr, einer besonderen Ausfuhrerlaubnis alle Werke, die als chemische oder technische ohne weiteres erkennbar sind, sowie Werke und Druckschriften mit kartographischem Inhalt (z. V. Atlanten, Reiseführer, Adreßbücher mit Stadtplänen usw.), Uniformbücher und Militärdienstvorschriften.
2 Die Ausfuhrerlaubnis muß entweder durch Eindruck oder AlEsiMWsimg des von der zuständigen Koinmandobehörde bekannt gegebenen Ausfuhrzeichens an sichtbarer Stelle, d. h. regelmäßig auf dem Titelblatt oder bei Broschüren auf dem Buchumschlag, oder durch eine besondere, der betreffenden Druckschrift beigefügte ausdrückliche Erlaubniserklärung kenntlich gemacht sein.
3. Die Genehmigung zur Anbringung des Ausfuhrzeickens kann durch die Kommandobehörde dem Verleger, oder für bereits erschienene Bücher unter Umständen auch dem ausliefernden Kommissionär bezw. in besonderen Fällen auch dem Barsortimenter übertragen werden.
Allen anderen Personen, also auch dem gewöhnlichen Sortimenter und Buchbinder, kann dagegen eine eigene Verstempelung nicht gestattet werden. Vielmehr haben alle diese Personen sich zwecks Anbringung des Ausfuhrzeichens nach ihrer Wahl entweder an die Kommandobehörde des Verlagsortes oder an diejenige ihres Wohnsitzes zu wenden.
4. Die Genehmigung zur Anbringung des Ausfuhrzeichens wird nur dann erteilt, wenn die Ausfuhr allgemein in das verbündete und neutrale Ausland erlaubt werden kann.
5. Die Grenz-, Zoll- und Post-Ueberwachungsstellen sind angewiesen, grundsätzlich alle Druckschriften, die den obigen Vorschriften nicht entsprechen, anzuhalten und ihrer zuständigen Kommandobehörde zur weiteren Veranlassung zuzuleiten.
( 6. Wer es unternimmt, eine nicht zur Ausfuhr freigegebene Druckschrift mit oder ohne Ausfuhrzeichen auszufübren oder ohne Genehmigung mit einem Ausfuhrzeichen zu versehen, wird auf Grund des § 9 b oes Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in der Fassung
f des Reichsgesetzes vom I I. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem Fahre, beim Vorliegen
j mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis 1500 Mk. bestraft. Die gleiche Strafe trifft
|i denjenigen, der zur Umgehung der Ausfuhrvorschriften eine Druckschrift mit einem falschen Er-
scheinungsjahr versieht, oder der sonst den für die Druckschriftenausfuhr gegebenen Vorschriften zuwiderhandelt.
Bei buchhändlerischen Ballensendungen ist im Falle von Verstößen der Absender des Einzelpaketes als haftbar anzusehen.
Der stellv. Kommandierende General:
Riedel,
Generalleutnant.
Verteilungsplan.
König!. Kriegsministerium Berlin „ Kriegsamt, A8, Berlin „ stellv. Generalstab der Armee Berlin „ Kriegspresseamt, Oberzensurstelle, Berlin „ Ober-Präs. Cassel, Coblenz, Münster i. W.
„ Gouvernement der Festung Mainz « Kommandantur der Festung Coblenz Kaiserl. Oberpostdirekt. Cassel, Darmstadt, Dortmund, Frankfurt a. M.
Militär. Post-Ucberwachungsstelle Frankfurt a. M. Hauptzollämter Frankfurt a. M., Wiesbaden, Hanau, Oberlahnstein. Marburg, Iserlohn Grohh. Ministerium der Finanzen, Abteilung: Steuerwesen, Darmstadt
Hauptsteuerämter Darmsradt, Offenbach a. M., Gießen, Mainz, Worms, Bingen a. Rb. Oberzolldirektion Cassel Ministerium des Innern Darmstadt Regierungspräs. Arnsberg, Cassel, Coblenz, Wiesbaden
zur Kenntnis.
mit dem Ersuchen um amtl. Bekanntmachung.