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Bemerkungen.
1. Für die Behandlung der Postvollmacht ist die durch die Postordnung festgesetzte Gebühr zu entrichten.
2. Ob zu den Vollmachten und den Beglaubigungen ein Stempel verwandt werden muß, richtet sich nach den Landesgesetzen.
Im Geltungsbereich des preußischen Stempelsteuergesetzes (preußisches Staatsgebiet ausschließlich der Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgoland) ist bei Postvollmachten die gesetzliche Stempelgebühr für einen Bevollmächtigten zu entrichten. Außerdem erfordert die Beglaubigung der Unterschrift eine Stempelgebühr, wenn sie gerichtlich oder notariell erfolgt, andernfalls ist sie stempelfrei. Der Vollmachtstempel ist im Geltungsbereich des preußischen Stempelsteuer- gesrtzes durch die Steuerbehörden und Stempelverteiler oder durch die Postanstalten zu entwerten, wenn der Vollmachtgeber nicht selbst zur Entwertung berechtigt ist. Den Stempel"für die Beglaubigung der Unterschrift kann der beglaubigende Beamte entwerten; tut es ein Notar, so ist dieser befugt, sowohl den Vollmacht- als auch den Beglaubigungsstempel zu verwenden und zu entwerten. Die Verstempelung muß spätestens binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung der Vollmacht erfolgen. Wird diese Frist versäumt, so tritt die gesetzliche Strafe ein (§ 17 des Stempelsteuergesetzes vom 30. Juni 1909). Dasselbe gilt für die Beglaubigung der Unterschrift.
3. Postvollmacht kann im allgemeinen nur an wirkliche (physische) Personen, nicht aber an Firmen erteilt werden. Werden mehrere Personen gleichzeitig bevollmächtigt, so ist anzugeben, ob sie gemeinschaftlich oder jede für sich berechtigt sein sollen, Quittung ju leisten. Die Bevollmächtigung mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Quittung usw. ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger Abholungserklärung hinterlegt hat oder sicherstellt, daß die Bevollmächtigten' von den Bestellern in demselben Raume zusammen angetroffen werden.
Im Geltungsbereich des preußischen Stempelsteuergesetzes ist zu einer Vollmacht, durch die jemand mehrere Personen bevollmächtigt, in der Weise, daß jede einzelne für sich zur Empfangnahme von Postsendungen berechtigt sein soll, der Vollmachtstempel (von JLil ) so oft zu erheben, als einzelne Bevollmächtigte vorhanden sind. Werden gleichzeitig mehrere Personen in der Weise bevollmächtigt, daß je zwei oder mehrere von ihnen gemeinschaftlich zur Empfangnahme von Postsendungen berechtigt sein sollen, so wird der Vollmachtstempel so oft erhoben, als Vollmachtsverhältniffe, jedoch nicht öfter, als bevollmächtigte Personen vorhanden sind. <■>
4. Eingetragene Firmen haben als Auffchrist den
Wortlaut der handelsgerichtlichen Eintragung
der Firma anzugeben.
b. Vollmachten minderjähriger Personen sind von dem Inhaber der elterlichen Gewalt (gegebenenfalls unter Zuziehung des etwa gerichtlich bestellten Beistands) oder von dem Vormund und, falls ein Gegenvormund bestellt ist, auch von diesem zu vollziehen.
6. Die Beglaubigung der Unterschrift muß, wenn sie erforderlich ist, von einem zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigten Beamten oder von einer zur Fübrung eines Siegels berechtigten Handelskammer oder Handwerkskammer unter Beidrückung des Siegels vorgenommen werden. Der Beglaubigungsvermerk einer Handelskammer usw. muß unter ihrem Namen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vollzogen sein; als Stellvertreter des Vorsitzenden kann auch der von der Handelskammer bezeichnete geschäftsführende Beamte (Handelskammersekretär) den Beglaubigungsvermerk vollziehen. Postbeamte sind zur Beglaubigung nicht in Anspruch zu nehmen. Handzeichen von Personen, die nicht schreiben können oder durch körperliche Gebrechen verhindert sind, müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. In der Beglaubigung der Unterschrift sind Vor- und Zuname und Stand der Personen anzugeben, die die Vollmacht unterzeichnet haben; die bloße Wiederholung der Firma genügt nicht.
7. Das Erlöschen einer Postvollmacht ist der Bestell-Postanstalt sofort mitzuteilen. Zur Aufhebung einer Vollmacht sind außer dem Vollmachtgeber etwaige Mitinhaber oder Prokuristen der Firma, deren Rechtsnachfolger und im Falle des Todes die Erben des Vollmachtgebers berechtigt.
Die Streichung des Schlußsatzes der Vollmacht „Für den Fall meines Ablebens usw." ist zulässig, wenn die Vollmacht von einer Gesellschaftsfirma, einer Genossenschaft oder einem Verein ausgeht. Ist dagegen der Vollmachtgeber eine Einzelfirma oder Einzelperson, so darf der Schlußsatz nicht gestrichen werden.
PETZET
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