Die General-Versammlung tritt alljährlich mindestens einmal auf Berufung des Vorstandes unter Leitung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters zusammen.
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Stimmrecht haben in ihr nur die ordentlichen Mitglieder.
Bei Abstimmung genügt die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Tulaffungsbestimmungen.
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder erfolgt auf Beschluß des Vorstandes. Eine Aufnahme gilt als abgelehnt, wenn zwei