Die General-Versammlung tritt all­jährlich mindestens einmal auf Beruf­ung des Vorstandes unter Leitung des Vorsitzenden oder dessen Stellver­treters zusammen.

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Stimmrecht haben in ihr nur die ordentlichen Mitglieder.

Bei Abstimmung genügt die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Tulaffungsbestimmungen.

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Die Aufnahme außer­ordentlicher Mitglieder erfolgt auf Beschluß des Vorstandes. Eine Auf­nahme gilt als abgelehnt, wenn zwei