Satzung.
§ l.
Die A. T. G. hat zum Zweck: Die Regelung des Tennisspieles wie die Verwaltung der Tennisplätze in den Gartenanlagen der in § 2 genannten wissenschaftlichen Institute. Pächter der Anlagen ist das Institut für Gemeinwohl. Das Vereinsjahr läuft von Aprilzu April.
Mitgliedschaft.
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Ordentliche Mitglieder können werden
1. Mitglieder der Verwaltungsräte und Vorstände, sowie
2. die Dozenten, Asststenten und wissenschaftlichen Beamten der Akademie für Sozial- u. Handelswissenschasten, des Instituts für Gemeinwohl und seiner Abteilungen, des Physikalischen Vereins, der Scnckenbergischen Naturforschendcn Gesellschaft und der Senckenbergischen Stiftung.