Satzung.

§ l.

Die A. T. G. hat zum Zweck: Die Re­gelung des Tennisspieles wie die Ver­waltung der Tennisplätze in den Garten­anlagen der in § 2 genannten wissen­schaftlichen Institute. Pächter der An­lagen ist das Institut für Gemeinwohl. Das Vereinsjahr läuft von Aprilzu April.

Mitgliedschaft.

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Ordentliche Mitglieder können werden

1. Mitglieder der Verwaltungsräte und Vorstände, sowie

2. die Dozenten, Asststenten und wissen­schaftlichen Beamten der Akademie für Sozial- u. Handelswissenschasten, des Instituts für Gemeinwohl und seiner Abteilungen, des Physikali­schen Vereins, der Scnckenbergischen Naturforschendcn Gesellschaft und der Senckenbergischen Stiftung.