Jluszug aus dem Einkommensteuergesetze vom ly. Zuni 1906
(G.-S. S. 260, in der Abänderung des Gesetzes vom 18. Juni 1907 G.-S. S. 129.)
Wer für die Zwecke seiner Haushaltung oder bei Ausübung seines Berufs oder Gewerbes andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt, ist verpflichtet, über dies Einkommen, sofern es den Betrag von jährlich 3000 Mark nicht übersteigt, dem Gemeinde- — (Guts-) Vorstände seiner gewerblichen Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seines Wohnsitzes*) (hier Rechnei-Amt — Steuervcrwaltung) auf Verlangen binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen Auskunft zu erteilen.
„Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf folgende Angaben:
a) Bezeichnung der zur Zeit der Anfrage beschäftigten Personen nach Namen, Wohnort und Wohnung; eine Verpflichtung zur Angabe von Wohnort und Wohnung besteht jedoch nur, soweit diese dem Arbeitgeber bekannt sind;
b) das Einkommen, welches die zu a bczeichneten Personen seit dein 1. Januar des Anskunftsjahres oder seit dem späteren Beginn ihrer Beschäftigung bis zum 30. September desselben Jahres tatsächlich an barem Lohne (Gehalt) und Naturalien aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnisse bezogen haben. Dem Arbeitgeber ist jedoch gestattet, statt dessen für diejenigen Personen, welche bei ihm schon in dem ganzen der Auskunfterteilung unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahre beschäftigt waren, das in diesem Jahre tatsächlich bezogene Einkommen anzugeben. Naturalbezüge, insbesondere freie Wohnung oder freie Station sind ohne Wertangabe namhaft zu machen
Diese Pflicht liegt auch den gesetzlichen Vertretern nichtphysischer Personen ob.
Wer die in Gemäßheit des § 23 von ihm erforderte Auskunft verweigert oder ohne genügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist gar nicht oder unvollständig oder unrichtig erteilt, wird mit einer Geldstrafe bis dreihundert Mark bestraft.
*) Die Verpflichtung besteht nur diesem, dem zuständigen Gemeindcvorstande gegenüber. Den an Sie ergehenden Ersuchen auswärtiger Gemeindevorstände um Lohnauskunft über die in hiesigen Srtrirben beschäftigten Arbeiter aus dem betreffenden Grte empfehlen wir nicht Itattzugrben, sondern sie deswegen an uns zu verweisen.
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