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Telefon Mr.: Stadtamt 376.

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(6emäß § 23 Absatz 3 des Einkommensteuer-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 G.-S. S. 260 ff. und des Ges. vom 18. Juni 1907 G.-S. S. 139- werden Sie hierdurch ergebenst ersucht, Auskunft über das Einkommen der in Ihrem Gewerbe-, Handels-, Fabrikbetriebe, Haushalte beschäftigten Personen, sofern es bei dem Einzelnen den Betrag von jährlich 3000 Mark nicht übersteigt, unter Benutzung der beiliegenden Vordrucke zu erteilen.

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf sämtliche zur Zeit der Anfrage von Ihnen beschäftigten Personen, so weit der Gesamtverdienst der einzelnen Person bei Ihnen nicht mehr als 3000 Mark beträgt. Das Einkommen des einzelnen Arbeitnehmers aus eigenem Vermögen, Grundbesitz, Gewerbe oder Nebenbeschäftigung außerhalb Ihres Betriebes, das Einkommen seiner Ehefrau oder Kinder bleibt dabei außer Betracht.

Ueber die im Laufe des Jahres beschäftigten, aber vor Eingang der Anfrage bereits entlassenen Arbeitnehmer wird eine Auskunft nicht verlangt. Wohl aber ist die Auskunft zu erteilen über die außerhalb des Sitzes Ihres Betriebes Haushalts wohnenden Angestellten und Arbeiter, gleichgültig, ob ihr Wohnort auf preußischem oder bundesstaatlichem Gebiete liegt oder zeitweilig (wie bei Reisenden, Monteuren re.) ein ständiger Wohnsitz überhaupt fehlt.

Die fertig ausgefüllten Lohnauskünfte find bis zum/ö. Oktober 1912 uns einzusenden. Eine Abholung durch Boten oder Amtsdiener findet nrrhk statt.

Wir bemerken, daß nach 8 74 des obengenannten Gesetzes derjenige sich einer Bestrafung aussetzen würde, der die gemäß § 23 von ihm erforderte Auskunft verweigert oder ohne genügenden Entschuldigungs­grund in der gestellten Frist gar nicht, unvollständig oder unrichtig erteilt.

Einen auszugsweisen Abdruck beider Gesetzesstellcn lassen wir umstehend folgen.

Weiter erforderliche Vordrucke zu den Auskünften werden kostenlos von un s Paulsplatz 9 Zimmer 163 Telef o n Nr.: Stadtamt 376 abgegeben.

Nicht verwendete, überzählige Formulare ersuchen wir zurückzugeben, ^ine Verwendung des Formulars zu Verdienstbescheinigungen für Arbeiter oder Angestellte rc. oder zu anderen Zwecken ist nicht statthaft.

Der Steuerveranlagung muß das Einkommen des letzten abgelaufenen Kalenderjahres zu Grunde gelegt werden. Dieses Einkommen ist aus den Lohnangaben für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Sep­tember (unter Zurechnung eines verhältnismäßigen Betrages für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember) zu errechnen. Hierbei wird das schätzungsweise ermittelte Einkommen für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember ungenau und sehr oft der Wirklichkeit nicht entsprechend in Ansatz kommen, da den gerade in dieser Zeit einsetzenden Minderungen der Lohne infolge Konjunkturschwankungen, Witterungsereignissen oder der durch Eintritt der kälteren Jahreszeit verkürzten Arbeitszeit usw. nicht in dem jeweilig zutreffendem Maße Rechnung getragen werden kann.

Da aber erfahrungsgemäß das wirkliche Jahreseinkommen des einzelnen Arbeitnehmers in mehreren auf einanderfolgenden Jahren in der Regel fast ein gleich hohes ist, wird sich eine dem wirklichen Ein­kommen des Kalenderjahres entsprechende Schätzung sehr wohl ermöglichen lassen, sofern nur ein volles Jahresein kommen durch die Auskunft des Arbeitgebers nachaewiesen wird.

Einer Artregung der König!. Regierung folgend, ersuchen wir daher, um einen dem wirklichen Einkoimnen möglichst entsprechenden Betrag zu finden, bei den dauernd von Ihnen beschäftigten Personen, soweit tunlich, die Gehälter und Föhne für ein ganzes, abgeschlossenes Jahr und zwar für die Zeit vom 1. Oktober 1911 bis 30. September 1912 in Spalte 78 des Formulars zur Fohnauskunft angeben zu wollen.

Bei Personen, die erst kürzere Zeit, also noch nicht ein volles Jahr, bei Ihnen tätig sind, empfehlen wir aus dem gleichen Grunde, in dem Formulare anzugeben, ob durch voraussichtliche Änderungen in der Konjunktur oder andere Ereignisse (Witterungseinflüsse, Verkürzung der Arbeitszeit) eine Minderung der Lohneinnahmen für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1912 zu erwarten ist. Nur so wird eine zutreffende Veranlagung erreicht und werden Steuereinsprüche mit den Ihnen und Ihren Angestellten unliebsamen Weiterungen vermieden werden können. jj jl ir J T nIjHnu > liiinfl i' T ir i Lorsafir s fügen mit j ii i Wii'di'rkonntznng.bei..

Weiteren noch erforderlichen auch mündlichen Aufschluß erhalten Sie in unserem oben bezeichneten Geschäftszimmer. ,

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Form. Nr. 26.

3000. 8. 12.