'vöcc, yr/ytA/L,
&>4-CC ,
S9,«*JLjL/
meldete heute /^..Hund. an.
Die Hundesteuer wird seitens der zuständigen Zahlstelle durch einen Steuerzettel zur Zahlung
angefordert. Bei der Zahlung wird eine Steuermarke erteilt.
Frankfurt a. M., den.
Kechnei-Amt, Steuerveriualtung.
IN Aufträge
Zur gefälligen Beachtung.
!Ver einen nicht mehr an der Mutter saugenden Hund hält, hat für denselben jährlich'eine Steuer von 20 Mark in vierteljährlichen Raten und zwar spätestens bis zum f5. Mai, { 5 . August, s5. November, s5. Februar zu entrichten. Das erste Vierteljahr erstreckt sich auf die Zeit voni f. April bis Ende Zuni.
Ueber die Steuerzahlung wird eine Quittung ausgestellt und gleichzeitig wird eine Steuermarke erteilt. Es ist gestattet, die Steuer für das ganze Zahr in ungetrennter Sunnne im voraus zu entrichten.
Für einen Hund, welcher ini Laufe eines Vierteljahres steuerpflichtig wird, sowie für einen steuerpflichtigen Hund, welcher im Laufe eines Vierteljahres angeschafft worden ist, muß die volle Steuer für das laufende Vierteljahr binnen Tagen, vom Beginn der Steuerpflicht an gerechnet, entrichtet werden.
lVer einen Hund anstelle eines eingegangenen, abgeschafften oder abhanden gekommenen versteuerten Hundes erwirbt, darf für das laufende Vierteljahr die gezahlte Steuer auf die zu zahlende in Anrechnung bringen. Außer diesen Fällen darf die Steuermarke nicht übertragen werden.
lver einen steuerpflichtigen oder steuerfreien Hund anschafft, wer einen solchen in Dressur, pflege und dergl. nimmt, oder einen zugelaufenen Hund einstweilen bei sich behält, wer mit einem Hunde neu anzieht oder als Fremder einen Hund mit sich führt, hat denselben binnen 8 Tagen bei dem Rechnei- Amt anzumelden. Neugeborene Hunde gelten als angeschafft nach Ablauf von ^ Tagen, nachdem dieselben aufgehört haben, von der Mutter zu saugen.
Zeder Hund, welcher abgeschafft, abhanden gekonimen oder eingegangen ist, muß spätestens innerhalb der ersten Tage nach dem Ablauf des Vierteljahres, innerhalb dessen der Abgang erfolgt ist, bei dem Rechnei-Amt unter Rückgabe der Hundesteuermarke abgemeldet werden, widrigenfalls die Steuer bis einschließlich desjenigen Vierteljahres fortbezahlt werden muß, in welchem diesen Vorschriften genügt ist.
Die für das Zahr gelösten Steuermarken müssen von den Hunden so getragen werden, daß sie leicht zu sehen sind. Die Marken wechseln jährlich in der Form und tragen die Jahreszahl.
lvird für eine Marke Trsatz nötig, so wird nur nach geführtem Nachweis der Versteuerung
und gegen Erlegung von f Mark eine neue Marke verabfolgt.
Ohne gültige Marke betroffene Hunde werden durch amtlich hiermit beauftragte Personen ein
gefangen und nur gegen Zahlung einer Fanggebühr von 2 Mark und Vorzeigung der Quittung über
ordnungsmäßig bezahlte Steuer wieder verabfolgt.
lver sich durch Verheimlichung eines Hundes der Steuer zu entziehen sucht, wer die vorge
schriebene Anmeldung nicht rechtzeitig bewirkt oder sonst den Vorschriften dieser Ordnung zuwiderhandelt,
unterliegt einer Strafe bis zur Höhe von 30 Mark.
Steuerrückstände und Ordnungsstrafen werden erforderlichenfalls im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Zst ein Steuerrückstand auch zwangsweise nicht zu erlangen, so werden die unversteuerten Hunde weggenommen und mit ihnen nach Befinden verfahren.
V. & 6. 2000. 9. 06.