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(Anlage 9.)

Auszug Protokolls vom II. November 1837.

§. 2. Mitgetheilt wurde ein Schreiben des wirkt. Mitgliedes Herrn Dr. Rüppell vom heutigen Tag, und, indem man abermals dessen ungeeignete Form übersah, hieraus beschlossen: es ist bei löbl. Stiftungs-Administration zu erwirken, daß derjenige $. des mit derselben am 15. October 1819 abgeschlossenen Vertrages, worauf der §. 37 unserer Statuten beruht, dahin erläutert werde, daß im Falle der Auflösung der Gesellschaft deren Gcsammteigenthum nicht derStiftung," sondern demmedicinischen Institut" zufalle. Wegen der rechtsgültigen Art, diese Erläuterung fcstzustellen, wird sich die Direction nach der Ansicht des Herrn Dr. Eder richten.

Auszug Protokolles vom 23. December 1837.

§. 1. Der Secretair Dr. Mappes thcilte mit, daß, als er den im §. 2 des vorigen Sitzungs-Protokolles verzeichneten Beschluß habe zur Ausführung bringen wollen, er sich überzeugt habe, daß demselben in dem Hauptvertrag mit der Stiftungs-Administration vom 15. October 1819 bereits Genüge geschehen sey; er verlas den betreffenden §., worauf die Versammlung beschloß, diese Sache als erledigt auf sich beruhen zu lassen. _

(Anlage 10.)

Nachdem zwischen Herrn Dr. Eduard Rüppell dahier an einem, der Direction der Senckenbergischen naturforschcnden Gesell­schaft Namens der Letzteren am anderen und der Dr. Senckenbergischen Stiftungs-Administration am dritten Theile ani 21. Februar 1835 nachstehender Vertrag:

§. 1. Herr Dr. Eduard Rüppell übergiebt und hat bei Unterschrift dieses Vertrags an die Direction der Senckenbergischen naturforschendcn Gesellschaft übergeben, die baarc Summe von fl. 10,000 des 24 fl'. Fußes, unter der Bedingung: daß ihm eine lebenslängliche Leibrente von fl. 500 des 24 fl. Fußes in vierteljährigen Raten verabreicht werde.

§. 2. Indem die Direction der naturforschenden Gesellschaft den Empfang besagten Eapitals von fl. 10,000 des fl. 24 Fußes anmit bescheinigt, verspricht sie dem Herrn Dr. Eduard Rüppell die stipulirte Leibrente von fl. 500 des fl. 24 Fußes, . in vierteljährigen Raten für die Dauer seines Lebens zu verabreichen, und damit am 1. März 1835 den Anfang zu machen. '

§. 3. Da übrigens Herr Dr. Eduard Rüppell sich vorbehält, das besagte Capital jeder Zeit gegen Vergütung von Ein und ein halb Procent für jedes Jahr, während welcher er die Leibrente wird bezogen haben, zurück zu verlangen, so wird die Direction der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft dem Herrn Dr. Eduard Rüppell das mehrgedachte Capital, nach vorheriger vierteljähriger Aufkündigung, unter Abzug von Ein und ein halb Proccnt für ein jedes der verflossenen Jahre, unweigerlich zurückbezahlen; wohingegen, wie sich übrigens von selbst versteht, für den Fall, wo Herr Dr. Eduard Rüppell versterben, und das Capital vorher nicht zurückverlangt haben sollte, von dessen Erben die Rückgabe des fraglichen Eapitals nicht gefordert werden kann.

§. 4. Damit Herr Dr. Eduard Rüppell wegen der ihm zugesagten Leibrente sowohl, als wegen der eventuellen Rück­erstattung des Kapitals, um so mehr gesichert werde, verbürgt sich anmit die Unterzeichnete Dr. Senckenbergische Stiftungs- Administration für die pünktliche Auszahlung der vorstehend stipulirten Leibrente resp. für die Zurückbczahlung des Eapitals, indem sie für den Fall, wo die Direction der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft in der Zahlung der Leibrente oder der Erstattung des Eapitals säumig sepn, oder wider Verhoffen die Gesellschaft sich in der Zwischenzeit aufgelöst haben sollte, die Auszahlung der mehrerwähnten Leibrente und resp. des Eapitals als Selbstschuldnerin übernimmt, und zugleich auf die Einrede der Vorausklage des Hauptschuldners aus das förmlichste verzichtet.

§. 5. Indem übrigens sämmtliche contrahirende Theile allen und jeden Einreden gegen diesen Vertrag aufrichtig entsagen, haben sie solchen in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und besiegelt" abgeschlossen worden war und nachdem Herr Dr. Eduard Rüppell in der Zwischenzeit zwar von dem im $. 3 des vorstehenden Vertrags ausgedrückten Vorbehalt Gebrauch gemacht und das im $. 1 erwähnte Capital aufgekündigt, jedoch späterhin sich bereit erklärt hatte, solches der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft unter gewissen jenen Vertrag modiflcirenden Bedingungen zu belassen, so ist anheute nachträglich zu demselben, zwischen denen darin genannten Contrahenten, die folgende weitere Uebercinkunft abgeschlossen worden.

§. I. Damit dem ausdrücklichen Verlangen des Herrn Dr. Eduard Rüppell gemäß, nach seinem dcrcinstigcn Ableben die Zinsen des mehrerwähnten Eapitals ausschließlich zur Conservation der Naturalien-Sammlungen der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft verwendet werden, hat sich die Direction dieser Gesellschaft zuvörderst mit der Dr. Senckenbergischen Stiftungs-Administra­tion dahin verständigt, daß die Letztere der Ersteren die Capital-Summe von fl. 10,000 des fl. 24 Fußes von heute an als ein Darlchn mit Drei und ein halb vom Hundert jährlich verzinst.

§. II. Während den Lebzeiten des Herrn Dr. Eduard Rüppell steht es der Dr. Senckenbergischen Stiftungs-Administration frei, die Zinsen des gedachten Kapitals auf diejenigen Zinsen abzurechnen, welche ihr die Senckenbergische naturforschendc Gesellschaft für das nach Abzug der mehrerwähnten fl.'MOOO und nach geschehener Abzahlung von fl. 682. 23 kr. dcrinalcn noch schuldige Kapital von fl. 32,400 des fl. 24 Fußes zu berichtigen haben wird. Wenn hingegen Herr Dr. Eduard Rüppell verstorben sevn sollte, ohne das fragliche Cavital von fl. 10,000 zurückverlangt zu haben, so sind die Zinsen dieses Kapitals in dem angegebenen Betrage von drei und ein halb Procent jährlich, vom Todestage des Herrn Dr. Eduard Rüppell an, in jalbjährigen Raten baar an die Direction der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft zu verabfolgen, und es ist mit dieser Verzinsung für die Dauer der letztgenannten Gesellschaft fortzufahrcn.