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Hessen und Preußen und dem Schlußprotokoll derselben könne kein Zweifel darüber bestehen, daß er durch das ihm ver­liehene Patent preußischer Staatsangehöriger nicht geworden sei. Der beklagte Magistrat behauptet dem gegenüber, daß der .Kläger durch die Bestallung zum Premierlieutenant der Landwehr preußischer Staatsangehöriger geworden wäre, und als solcher habe er ohne weiteres das Bürgerrechtsgeld zu bezahlen. Es könne jemand sehr wohl Angehöriger zweier Bundesstaaten sein. Das Premierlieutenantspatent sei von dem König von Preußen vollzogen, und daher habe der Kläger die preußische Staatsangehörigkeit erworben und sei nach Maßgabe des Frankfurter Gemeindeverfassungsgesetzes zur Zahlung des Bürgerrechtsgeldes verpflichtet. Der Vertreter des Klägers bemerkte daraus, daß er nicht bestritten habe, daß jemand zwei Bundesstaaten gleich­zeitig als Bürger angehören könne, daß vielmehr Niemand gegen seinen Willen gezwungen werden könne, Bürger eines Staates zu werden, und daß das Premier- lientenantspatent nicht maßgebend erscheine, vielmehr nur das erste den Betreffenden in den Offlziersfland erhebende Patent. Der Gerichtshof erkannte, daß der beklagte Magistrat verpflichtet fei, das Vürgerrechtsgeld an den Kläger zurück­zuzahlen und ging dabei davon aus, daß nach dem Art. 3 des Schlußprotokolls der Konvention zwischen Hessen und Preußen die Ausfertigung der Patente nur unter dem Vor­behalt des 8 9 des Gesetzes über die Erwerbung der Vundes- und Staatsangehörigkeit als erfolgt angesehen werden solle. Hiernach hat der Gerichtshof angenommen, daß der Kläger durch die Bestallung zum Premierlieutenant die preußische Staatsangehörigkeit nicht erlangt habe. Der Oekonom Herr Konrad Gröltz hat seinerzeit mit dem Magistrat wegen Bebauung seines Grundstückes an der Mainkurstraße einen Vertrag abgeschlossen. Die Situation war derart, daß Gröltz u. A. einen Bauplatz Ecke der Mainkurstraße und einer festgelegten aber noch namenlosen Straße liegen hatte, den er jetzig zu bebauen beabsichtigt. Die städtische Bau­polizei hat ihm aber die Genehmigung hierzu versagt, weil für die dortige Gegend ein anderes Alignement beschlossen wäre, wonach die namenlose Straße wegfalle und die Ringel- straße weitergeführt werde. Dadurch komme zwischen das frühere Eckgrundstück und die Ringelstraße ein Zwickel, der nicht un­bebaut liegen bleiben dürfe. Gegen diesen abschlägigen Be- scheld hat Herr Gröltz Klage mit dem Anträge auf Auf­hebung desselben erhoben. Der Vertreter des Klägers hebt Ü?***/- ^ "^krhaupt noch kein festgestellter anderweiter rfluchtumenplan bestehe und das Tiefbauamt nur beauftragt worden sei, einen Plan auf Grund einer Skizze zu entwerfen. Die Ortspolizeibehörde habe demselben noch nicht zugestimmt, er sei noch nicht offen gelegt, weit er überhaupt noch nicht bestehe, und jedenfalls könne das bestehende Alignement dermalen als abgeändert noch mcht angesehen werden. Der Vertreter des beklagten Ä^Utrats erwidert, daß die Skizze zu dem auderweiten ^tuchtlinienplan, welcher die Erbauung des Hauses des «tagers an der fraglichen Stelle uninöglich mache, durch übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Stadt­verordneten genehmigt worden sei. und daß jetzt nur von t Maßgabe dieser Skizze in größerem

itcatzstab der eigentliche Fluchtlinienplan ausgefertigt werde, oer oann von der Polizei zu genehmigen und öffentlich aus- »n sei. Hiernach sei aber die Bauerlaubniß als dem oeschtoffenen neuen Fluchtlinienplan entgegen mit Recht ver­

weigert worden. Der Bezirks-Ausschuß erkannte, daß der beklagte Magistrat nicht berechtigt sei, aus dem Grunde die Bauerlaubniß zu versagen, weil das Bauvorhaben mit dem übereinstimmend beschlossenen Plane im Widerspruch stehe. Unter Festsetzung des Streitobjekts auf 20,000 Mark wurde dem Klageantrag gemäß erkannt. Der Gerichtshof hat angenommen/ daß ein anderer Plan nach den Ausführungen beider Parteien noch nicht als sestgestellt angesehen werden könne, indem der Be­schluß der Behörde nur dahin ging, das Tiefbauamt zu be­auftragen, auf Grund von Skizzen einen Plan auszuarbeiten, über dessen Genehmigung nach Vorlage Beschluß zu fassen *"i. Vor Fassung dieses Beschlusses könne das bestehende Alignement nicht als aufgehoben betrachtet und die Abweisung des Baubescheids als gerechtfertigt nicht erachtet werden. Der Kgl. Polizeipräsident hat in Uebereinstimmung mit dem Magistrat die Einziehung eines Theiles des oberen Zwerch­weges angeordnet, gegen welche Maßregel eine Anzahl dort ansässiger Gärtner Einspruch erhoben und gegen den ablehnenden Bescheid des Polizeipräsidenten Klage beim Bezirksausschuß erhoben haben. Der Polizeipräsident macht dagegen geltend, daß ein neuer Weg in gleicher Breite zwischen dem oberen Zwerchweg und der Friedhofsgrenze angelegt werde. Dw Kläger behaupten, daß sie nun in einen tobten Winkel zu liegen kämen, während sie früher an einer durchgehenden Straße gelegen hätten. Der neue Weg wäre auch ein völlig ungleicher Ersatz für den alten, indem sie, um von einem Grundstück auf das andere zu kommen, einen Umweg von 400 Meter machen müßten und dabei mit ihren Lasten auch noch eine erhebliche Steigung zu überwinden hätten. Der Gerichtshof beschloß zunächst eine Beweiserhebung.

Der Sachsenhäuser Friedhof muß vergrößert werden. Die dabei in Betracht kommenden Grundbesitzer, welche ihr Terrain dazu herzugeben haben, waren mit dem­jenigen, was ihnen offerirt wurde, nicht zufrieden und legten Berufung an den Bezirksausschuß ein. In nicht­öffentlicher Sitzung wurde die Sache gestern verhandelt. Die Zubilligung, welche den Interessenten gegen das frühere Angebot bewilligt wurde, war indeß keine nennenswerthe, so daß die Parteien sich damit nicht zufrieden erklärten.

Am Sonntag vormittags 11 Uhr fand die feierliche Grundsteinlegung zur Turnhalle der Turngesellschaft Bornheim auf dem zum Preise von 5000 Mark er­worbenen Grundstück Mainkurstraße 20 unter Mitwirkung des Bornheimer GesangvereinsGermania" statt. Vor­sitzender Hch. Mänser begrüßte die zahlreich erschienenen Gäste, worauf Herr Riedel die Einzelheiten über das Zu­standekommen des Werkes in längerer Rede mittheilte. Nach Verlesung der Urkunde wurde diese nebst den neuen Num­mern der Tagesblätter und einer Flasche Bornheimer Aepfel- weins in den Grundstein gelegt und vermauert. Die üb­lichen Hammerschläge thaten die Turngesellschaft Bornheim, der Vorsitzende der Frankfurter Turnerschaft, Wöber.J. Jörges, als Mitbegründer, die Turngemeinde Bornheim, und der Bauleiter. Der Hallenbau, der eine Größe von 12 Meter Höhe, 18 Meter Länge und 11 Meter Breite erhält und binnen Monatsfrist unter Dach sein wird, wird mit einem Kostenaufwand von Mark 20,000 bestritten.

Wie es heißt, sind die Verhandlungen der Stadt mit Herrn v. Bethmann wegen Erbreiterung der Münz­gasse bezw. Abtretung eines Theiles seiner Liegenschaft an