Dieser Exeoutor soll , gl&ioh naoh meinem Ableben , meinen semmtliohen Naohlass , der , sie ioh ausdrüoklioh verordne , keine Obsignation und g-riehtliehen Inventur unterworfen werden soll , in se$nem Beschluss und Verwahrung nehmen ,
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für die Publikation neines r estcir,ents und überhaupt für alles das sorgen , axx« sur Vollziehung meines losten Willens ihn nöthig und.\ nüslioh dünkt.
Ausdrücklich bestine ioh auoh t dass bei Ausfol - tfunp und AustheiV.ng meines Nachlasses die Legatarien auf erste Insätse statt baaren Geldes von meinen Testaments- Vollzieher annehmen sollen. Für die Bemühung , welohe die verwickelte und wahrscheinlich mehrere Jahre andauernde Testa - ments Vollziehung dem Herrn Dootor Happes veranlassen wird t sollen denselben zwei Procento des Betrags des durch ihn an die Ertben und Legatarien abzuliefernden Erbschafts Vermögens tu Theil werden , welohe er meinem Erben in Ausgabe auf rechnen kann.
P. P.
§ XV.
Urkundlich habe ich dieses mein Testament von sieben, als Te stanents - Zeugen , besonders erbetenen geugen und einem Notar eigenhändig unterschrieben und besiegelt.
So gesohefren Frankfurt am Main y den SS, April 1819 L.S. Johann Carl Brönn&r •
Unterzeiohnet von sieben Zeugen - und attestirt den S5 . April 18iß von
L.S. Carl Wilhelm Cordier
dchier imnortrikulirter t öffentlich gesohworener Notar.
Für die Riohtigkitt der Abschrift ;